Niederschrift

über die 1. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses
am 09.12.2009
Ratssaal, Rathaus, Friedensplatz 1, 44135 Dortmund



Öffentliche Sitzung

Sitzungsdauer: 15:04 - 18:40 Uhr

Anwesend:

1. Stimmberechtigte Mitglieder:

Rm Dr. Littmann (FDP/ Bürgerliste) Vorsitzende
Rm Radtke (SPD) stellv. Vorsitzender
Rm Bayezit-Winner (SPD)
Rm Hoffmann (SPD)
RM Klösel (SPD)
Rm Pöting (SPD)
Rm Rohr (SPD)
Rm Berndsen (SPD) in Vertretung für Frau Schnittker
Rm Goosmann (SPD) in Vertretung für Frau Starke
Rm Dr. Eigenbrod (CDU)
Rm Frank (CDU)
Rm Krause (CDU)
RM Menzebach (CDU)
Rm Bartsch (CDU) in Vertretung für Herrn Reppin
Rm Weintz (CDU)
Rm Beckmann (Bündnis 90/ Die Grünen)
Rm Frebel (Bündnis 90/ Die Grünen)
Rm Reuter (Bündnis 90/ Die Grünen)
Rm Rettstadt (FDP/ Bürgerliste)
Rm Kowalewski (Fraktion Die Linke)

2. Verwaltung

StR Pogadl
StR Steitz
Herr Spaenhoff

3. Gäste

Prof. Dr. Beckmann (Gutachter)
Dr. Wittmann (Gutachterin)
Veröffentlichte Tagesordnung:

T a g e s o r d n u n g

für die 1. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses,
am 09.12.2009, Beginn 15:00 Uhr,
Ratssaal, Rathaus, Friedensplatz 1, 44135 Dortmund

Öffentlicher Teil:


1. Regularien

1.1 Bestellung einer Schriftführerin und deren Vertretung
Beschluss
(Drucksache Nr.: 16381-09)

1.2 Benennung eines Ausschussmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift


1.3 Hinweis auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW


1.4 Feststellung der Tagesordnung


2. Vorlagen / Berichte der Verwaltung

2.1 Kommunalwahlen 2009 - Wahlprüfung -
Vorlage der Verwaltung
(Drucksache Nr.: 16329-09)

hierzu -> Vorschlag zur TO (Fraktion FDP/Bürgerliste)
(Drucksache Nr.: 16364-09)




Die Sitzung wird von der Vorsitzenden Frau Dr. Littmann (Fraktion FDP/Bürgerliste) eröffnet und geleitet.

Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die Vorsitzende fest, dass zur heutigen Sitzung des Wahlprüfungsausschusses fristgemäß eingeladen wurde, und dass der Wahlprüfungsausschuss beschlussfähig ist.


zu TOP 1.1
Bestellung einer Schriftführerin und deren Vertretung
Beschluss
(Drucksache Nr.: 16381-09)

Der Wahlprüfungsausschuss fasst folgenden Beschluss:

Als Schriftführerin für den Wahlprüfungsausschuss wird Frau Anna Maria Arends bestellt.
Als stellvertretender Schriftführer wird Herr Thomas Färber bestellt.



zu TOP 1.2
Benennung eines Ausschussmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift

Zur Mitunterzeichnung der Niederschrift wird Frau Bayezit-Winner benannt.


zu TOP 1.3
Hinweis auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW

Die Vorsitzende weist auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW hin und bittet, dieses zu beachten, sofern es im Einzelfall zutrifft.

zu TOP 1.4
Feststellung der Tagesordnung

Frau Dr. Littmann teilt mit, dass der durch die FDP/Bürgerliste gestellte Antrag
(Drucksache Nr.: 16364-09) vor der Sitzung zurückgezogen wurde.

Die Vorsitzende schlägt vor, mit Punkt 4 der Vorlage zu beginnen. Anschließend sollen die Punkte 1 und 2 folgen. Danach sollte Punkt 3 behandelt werden. Der Vorschlag wird angenommen und die Tagesordnung, wie vorgeschlagen, einstimmig beschlossen.

zu TOP 2.1
Kommunalwahlen 2009 – Wahlprüfung

Von der Vorsitzenden wurde vorgeschlagen, zunächst den Punkt 4 der Verwaltungsvorlage – die Einsprüche der Bezirksregierung sowie eine Reihe weiterer Einspruchserhebenden gegen die Wahl des Oberbürgermeisters, des Rates und der Bezirksvertretungen wegen „Unzulässiger Wahlbeeinflussung“ – zu behandeln. Anschließend schlug die Vorsitzende vor, mit den Punkten 1 und 2 der Verwaltungsvorlage fortzufahren, um dann zum Schluss den Punkt 3, die „falsche Sitzverteilung unter Verletzung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung“, zu erörtern.

Die Vorsitzende lässt über ihren Vorschlag, die Reihenfolge der Beschlussvorschläge aus der Verwaltungsvorlage zu verändern, abstimmen. Auf eine Nachfrage des RM Dr. Eigenbrod, warum die Reihenfolge geändert werden soll, begründet sie den Vorschlag mit der Anwesenheit des Rechtsgutachters, Prof. Dr. Beckmann, dem Medieninteresse und dem Interesse der anwesenden Öffentlichkeit.

Der Wahlprüfungsausschuss beschließt die Veränderung in der Reihenfolge der Beschlussvorschläge einstimmig und fährt mit Punkt 4 der Verwaltungsvorlage fort. Hierzu wird zunächst der Rechtsgutachter, Herr Prof. Dr. Beckmann, gehört.

Der Gutachter, Herr Prof. Dr. Beckmann, erklärt seine neutrale Position und führt in das Rechtsgutachten ein. Zusammenfassend stellt er fest, dass der Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht bezüglich der Haushaltslage Ergebnisrelevanz hat und er daher zu dem Ergebnis kommt, dass die Wahlen für ungültig zu erklären sind.

Anschließend beginnen die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses eine Diskussion und stellen im Einzelnen ihre Position dar. Gleichzeitig formulieren sie Fragen an die Verwaltung.

Herr Radtke (SPD-Fraktion) bemerkt, dass man sich im Wahlprüfungsausschuss befinde, in dem von Amts wegen eine Rechtsfrage zu klären sei. Über die politische Bedeutung des Sachverhaltes werde am folgenden Tag in der Sitzung des Rates entschieden. Hinsichtlich der Handlungsweise der Ratsmitglieder wird § 40 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW zitiert.

Er kündigt an, eine Auszeit nach Ende der Diskussion zu beantragen, um das Stimmverhalten seiner Fraktion absprechen zu können. Er führt ferner aus, dass man zuerst die unterschiedlichen Argumente hören sollte, ohne mit einer vorgefertigten Meinung eine Entscheidung zu treffen. Der Wahlprüfungsausschuss sei dafür das richtige Organ. Im Rat werde dann die politische Dimension besprochen, aber im Wahlprüfungsausschuss gehe es um eine Rechtsfrage.

Aus Sicht des Rm Radtkes gehört die Gegenüberstellung der unterschiedlichen Auffassungen zu einer klaren Sachverhaltsaufbereitung und dann zu einer Beweiswürdigung. Herr Radtke vermutet, dass der Sachverhalt lediglich von der Einspruchsschrift der Bezirksregierung übernommen worden sei.

Herr Radtke erläutert ferner, dass, bevor das Gutachten von Prof. Beckmann eingegangen war, es bei der Wahlerheblichkeit darauf ankäme, dass ein gewisser Stimmenunterschied vorliege. Daraufhin hatte Herr Prof. Dr. Beckmann ausgeführt, dass das nach seiner Auffassung nicht der Fall wäre.

Rm Radtke stellt folgende Anfrage an Herrn Steitz: „Sind Sie bei der Durchsicht der Urteile auch zu der Auffassung gekommen, dass die ergangenen Urteile, es gibt ja nicht so viele, immer nur einen gewissen Unterschied zwischen den beiden Konkurrenten gibt, der sehr marginal war? Und jetzt noch mal der Hinweis auf das Rechtsgutachten des Herrn Prof. Dr. Beckmann, der häufig die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes in Sachen Bad Homburg zitiert. Herr Steitz: Stimmt es, dass in diesem Fall eine Wahlerheblichkeit deswegen auch angenommen worden ist, weil es im Rahmen der Stichwahl eine Wahlempfehlung der Grünen gab, den CDU-Kandidaten zu wählen und insofern auf Grund des geringen Stimmanteils von 1400 wie auch immer, dann eine Wahlerheblichkeit doch bestätigt wird?

Eine weitere Frage, Herr Steitz: Inklusive der Wahl des Oberbürgermeisters haben wir hier drei Wahlen zu begutachten. Inwiefern müsste man nicht doch, wie mein Kollege Goosmann ausgeführt hat, für jeden einzelnen Wahlkreis entscheiden. Hat daher ein etwaiger Fehler Wahlrelevanz? Insofern frage ich Sie, Herr Steitz: Müsste man nicht doch für jeden einzelnen Wahlkreis eine entsprechende Analyse vornehmen? Eine weitere Frage an Sie, Herr Steitz: Wir haben hier einen Ausnahmetatbestand vorliegen. Zumindest sehe ich das so, und zwar immer dann, wenn nicht die drei Wahlanfechtungsgründe vorliegen. Dann ist die Wahl für gültig zu erklären. Und das ist die eigentliche Aussage: Die Wahl ist an sich gültig; es sei denn, es liegen drei Wahlanfechtungsgründe vor. Wenn das der Fall ist, müssten juristische Ausnahmetatbestände nicht eng ausgelegt werden, mit der Folge, dass man eine Erweiterung wie es hier erfolgt ist, nicht gegeben ist?“


Der Wahlleiter, Herr Stadtrat Pogadl, zitiert daraufhin aus einer Kommentierung zum Kommunalwahlgesetz: „... Der Wahlprüfungsausschuss erhält einen bereits vom Wahlleiter aufbereiteten Prüfungsvorgang. Aufgabe des Wahlprüfungsausschusses ist es nun, in eine eigenständige, erneute Vorprüfung einzutreten.“

Herr Steitz beantwortet daraufhin die an ihn gestellten Fragen:
Bezüglich des Sachverhaltes gibt Herr Steitz an, diesen in zwei Sitzungen detailliert mit allen Fraktionen und allen Fraktionsvorsitzenden und den Geschäftsführern abgesprochen zu haben. Er äußert sein Unverständnis bezüglich dieser erneut aufgegriffenen Fragestellung und verweist auf den Inhalt der Ratsvorlage
Gleichzeit fasst er noch mal die einzelnen Schritte der seitens der Verwaltung vorgenommenen Prüfung zusammen. Er weist darauf hin, dass ihm keine Sachverhaltsdifferenzen bekannt sind und bittet gleichzeitig, auf etwaige Mängel hinzuweisen.

Darüber hinaus bezieht Herr Steitz auch zu den anderen Fragen ausführlich Position.

Frau Reuter (Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen) bedankt sich bei dem Gutachter für das schlüssige und eindeutige Rechtsgutachten.

Gleichzeitig äußert sie den Vorwurf, dass der Rat vor der Kommunalwahl nicht ausreichend unterrichtet worden sei. Eine rechtzeitige Unterrichtung hätte die Wahl beeinflusst. Wenn man auch nicht von Betrug reden könne, aber gegebenenfalls von einem Wahlfehler, so habe dieser Auswirkungen auf alle drei Wahlen. Somit sei das Ergebnis des Gutachtens nachvollziehbar.

Um die politische Glaubwürdigkeit wieder herzustellen und Transparenz zu gewährleisten, gebe es nur die Möglichkeit, der Empfehlung des Gutachters zu folgen. Sie weist darauf hin, dass das Klagerecht gleichzeitig bedeute, dass bis zur Entscheidung der OB, der Rat und die Bezirksvertretungen nicht legitimiert seien.

Herr Rettstadt (FDP/Bürgerliste) bedankt sich ebenfalls für das Rechtsgutachten und führt aus, dass die Information der Öffentlichkeit das Wahlergebnis beeinflusst hätte.

Herr Goosmann (SPD-Fraktion) stellt einen Unterschied in der juristischen Auslegung des
Begriffes der Ergebnisrelevanz des Wahlfehlers fest, verweist auf ein Urteil des OVG Münster und stellt Vergleichsrechungen und Rechenbeispiele, mit welchen Ergebnissen die Wahlen ausgegangen wären, an. Zusammenfassend kommt er zu dem Ergebnis, dass es sich hier nicht um einen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang handele und aus diesem Grund alle Einsprüche zurückgewiesen werden sollten.

Anschließend weist Herr Beckmann (Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen) Herrn Goosmann (SPD-Fraktion) darauf hin, keine nachträgliche Wahlforschung zu betreiben, und erläutert reelle und qualifizierte Möglichkeiten, welche Auswirkungen ein offener Umgang mit der Haushaltslage auf das Wahlergebnis gehabt hätten.

Es folgen eine Stellungnahme und gleichzeitig eine Anfrage des Herrn Dr. Eigenbrod (CDU-Fraktion).

Zunächst dankt Herr Dr. Eigenbrod bei dem Gutachter für das deutliche und nachvollziehbare Rechtsgutachten und für die insgesamt schlüssige Zusammenstellung.

Dann folgt die Frage, wenn die im städtischen Haushalt fehlenden 130 Mio. Euro kein Kriterium seien, eine Auffälligkeit bei den Wahlen festzustellen, auf welchen Grundlagen der Rat dann noch über diese Wahl entscheiden sollte. Denn schließlich sei es der Rat, der letztendlich die gesamte Haushaltlage bewerten müsse. Die Gremien hätten sofort informiert werden müssen, dann wäre auch eine sofortige Gegensteuerung möglich gewesen.
Es handele sich eindeutig um eine Wahlbeeinflussung, da die Dortmunder Bürgerinnen und Bürger belogen worden seien.

Anschließend fragt Herr Dr. Eigenbrod, welche Konsequenz es für den neu gewählten Rat hätte, wenn die Wahlen für ungültig erklärt werden würden: Würde der Rat bis dahin geschäftsführend weiter eingesetzt werden oder würde dieser aufgelöst?

Herr Dr. Eigenbrod führt aus, das nach seinem Wissen Herr Asshoff, in Vertretung des Herrn Diegel, anwesend sein solle und eine entsprechende Erklärung mitgebracht habe. Bevor es jetzt zu einer Entscheidung kommen könne, wäre es wichtig, hier eine rechtsverbindliche Erklärung seitens der Bezirksregierung zu Protokoll erhalten, dass der Rat von Herrn Diegel weiterhin geschäftsführend eingesetzt wird.

Frau Dr. Littmann erklärt, dass offiziell niemand von der Bezirksregierung geladen ist und somit hier keine verbindliche Erklärung abgegeben werden könne.

Herr Kowalewski (Fraktion Die Linke) dankt ebenfalls Herrn Prof. Dr. Beckmann für das Rechtsgutachten. Das Rechtsgutachten bestätige die von der Fraktion Die Linke bereits im Vorfeld dargelegte Rechtsauffassung.


Nach dem Rechtsempfinden des Herrn Hoffmann (SPD-Fraktion) müsste dann wahrscheinlich nicht nur in Dortmund, sondern in ganz NRW neu gewählt werden.

Hierzu nimmt Herr Steitz Stellung.

Im Anschluss daran gibt es weitere Wortmeldungen der Mitglieder der verschiedenen Fraktionen, die sich im Wesentlichen auf die Inhalte des Rechtsgutachtens beziehen.

Danach stellt die Vorsitzende zur Abstimmung, ob die Diskussion weiter geführt werden soll.

Die Anwesenden sprechen sich für eine Fortführung der Diskussion aus.

In der weiteren Diskussion wird noch mal auf die unterschiedlichen Rechtsgutachten Bezug genommen und die Präferenz der unterschiedlichen vertretenen Fraktionen verdeutlicht.

Hieraus erhaben sich Fragestellungen, die sich auf die zukünftige Gremienarbeit und die Fortführung der Handlungsfähigkeit des Rates beziehen.

Herr Berndsen (SPD-Fraktion) formulierte folgende Fragen und bittet den Rechtsdezernenten um deren Beantwortung:


Der Rechtsdezernent beantwortet die Fragen wie folgt:

Zu 1:

Nach den Regelungen des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und der Kommunalwahlordnung (KWahlO) müssen die Wiederholungswahlen baldmöglichst (innerhalb von 4 Monaten) stattfinden. Der Wahltermin wird von der Aufsichtsbehörde festgelegt .

Eine Wahlwiederholung ist grundsätzlich bei Vorliegen einer der in § 40 Abs. 1 KWahlG genannten Varianten möglich.

Zu 2 und 3:

Wenn der Oberbürgermeister selber nicht gegen diese Entscheidung klagt und diese nach einem Monat Bestandskraft erlangt, scheidet der Oberbürgermeister aus seinem Amt aus und übernimmt seine bis zur Wahl ausgeübte Funktion.

Zu 4:
Im Verwaltungsvorstand wird voraussichtlich die alte Rollenverteilung greifen.

Zu 5:

Herr Steitz sieht die Handlungsfähigkeit der Verwaltung grundsätzlich nicht eingeschränkt, außer für den Fall, dass Ratsbeschlüsse notwendig würden,. „Die Verwaltung ist in ihrem Handeln, was sie ansonsten ohne Rat und ohne Gremien tut, natürlich nicht eingeschränkt. Der Stadtdirektor leitet die Geschäfte der Verwaltung.
Wenn die Entscheidung über die Wahlwiederholung unanfechtbar geworden sein sollte, müssten die Entscheidungen durch einen Beauftragen der Aufsichtsbehörde getroffen werden. Darüber hinaus ist vorstellbar, dass der Rat weiterhin in beratender Funktion tätig werden könnte. Denn fehlt uns der Rat, dann müssten wir uns mit dem Beauftragten und den Personen, die ihm zur Seite gestellt sind, behelfen.“

Zu 6:
Hierzu nimmt Herr Spaenhoff (Leiter der Bürgerdienste) Stellung:

Unter dem Vorbehalt, dass sämtliche Dienstleistungen neu vergeben werden müssen und die genauen Preise noch nicht bekannt sind, würde die Wahlwiederholung voraussichtlich ca. 1,1 Mio. € kosten. Dieser Betrag beinhaltet aber bereits die internen Verrechnungen (Verrechnete Leistungen aller Mitarbeiter/innen). Budgetrelevant würden es voraussichtlich ca. 500.000 bis 600.000 € werden.

Um ca. 17.45 Uhr wurde die Sitzung des Wahlprüfungsausschusses für eine Beratungspause unterbrochen.

Nach Wiederaufnahme der Sitzung gegen 18.15 Uhr trat der Ausschuss in die Abstimmung über die einzelnen Punkte der Beschlussfassung ein.

Der Wahlprüfungsausschuss gibt folgende Beschlussempfehlungen ab:

Zu Punkt 4:
Vor der Einzelabstimmung zu Punkt 4 des Beschlussvorschlages wird von vier im Wahlprüfungsausschuss vertretenen Fraktionen zu Protokoll gegeben:

Die Beschlussfassungen zu den Punkten 1 und 2 erfolgten ohne Aussprache.

Zu Punkt 1:
Die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses empfehlen dem Hauptausschuss und Ältestenrat sowie dem Rat mit Mehrheit bei einer Enthaltung, die Einsprüche Nr. 1 - 7 (Anlage 1) wegen fehlender Einspruchsberechtigung bzw. verspätetem Eingang der Einsprüche als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Punkt 2:
Die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses empfehlen dem Hauptausschuss und Ältestenrat sowie dem Rat mit Mehrheit bei einer Enthaltung, die unterschiedlichen Einsprüche mit der jeweiligen Begründung

- „Wahlschein nicht erhalten“ (Anlage 1, Nr. 8) ,

- „Verweigerung der Stimmabgabe mit Wahlschein im Wahllokal“ (Anlage 1, Nr. 9),

- „Verstoß gegen § 34a Kommunalwahlordnung (KWahlO) i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) - Einsatz von Raucherkneipen als Wahllokale -„ (Anlage 1, Nr. 11-13 Pkt. 1a) und „keine Rücksichtnahme auf Nichtraucher“ (Anlage 1, Nr. 313)

zurückzuweisen.

Zu Punkt 3:
Vor Eintritt in die Abstimmung erläutert Herr Steitz den komplexen Sachverhalt.

Anschließend nimmt Herr Beckmann (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) Stellung zu der Wertigkeit der Rechtsgrundlagen (Kommunalwahlgesetz und Kommunalwahlordnung). Unabhängig von der Betrachtungsweise kommt er zu dem Ergebnis, dass die Kommunalwahlordnung es vom Wortlaut nicht hergibt, dass ein Ausgleichsmandat als einziges Mandat verboten werden sollte.

Herr Kowalewski (DIE LINKE) stellt die beiden Rechtspositionen des Verfassungsgerichtes NRW und des Innenministeriums NRW gegenüber. Er kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass der Einspruch der LINKEN begründet sei.

Herr Dr. Eigenbrod erklärt hierzu, dass bei der Berechnung sinnvollerweise die aus dem Gesetz folgende Mitgliederzahl zugrunde gelegt werden sollte, da es sich, im Gegensatz zu der aktuellen Anzahl der Ratsmitglieder, um eine verbindliche Größenordnung handele.

Die SPD-Fraktion (Herr Radtke) schließt sich der Meinung der CDU-Fraktion an.

Herr Beckmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) bekräftigt erneut seine Auffassung, dem Einspruch stattzugeben.

Herr Rettstadt (FDP/BÜRGERLISTE) plädiert ebenfalls dafür, die gesetzliche Mitgliederzahl bei der Berechnung zu verwenden und somit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu folgen.

Herr Kowalewski weist darauf hin, dass die Zurückweisung des Einspruches die Klage der Einspruchsführer zur Folge hätte und dies für die politische Situation der Stadt nicht von Vorteil sei. Nach Abschluss der Diskussion wurde über den Beschlussvorschlag abgestimmt:

Die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses empfehlen dem Hauptausschuss und Ältestenrat sowie dem Rat mit Mehrheit bei vier Gegenstimmen (Fraktion Bündnis90/Die Grünen und Fraktion Die Linke), den Einspruch „falsche Sitzverteilung unter Verletzung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung“ (Anlage 1, Nr. 10) gegen die Sitzverteilung des Rates zurückzuweisen.


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