über die 34. Sitzung des Beirates bei der unteren Naturschutzbehörde
am 02.02.2021
Dietrich-Keuning-Haus, Raum Agora, Leopoldstr. 50 - 58, 44137 Dortmund
Sitzungsdauer: 15:00 - 16:20 Uhr
Anwesend:
1. Stimmberechtigte Mitglieder: | |
Bruno Schreurs (BUND NRW) | |
Michael Soinski (NABU Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.) | |
Brigitte Bornmann-Lemm (NABU Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.) | |
Dr. Hans-Dieter Otterbein (LNU Nordrhein-Westfalen e.V. -LNU-) | |
Anke Gerlach (LNU Nordrhein-Westfalen e.V. -LNU-) | |
Klaus-Dieter Horn (SDW Landesverband NRW e.V.) | |
Heinrich Westermann (Westf.-Lippischer Landwirtschaftsverband e.V.) | |
Manfred Budde (Westf.-Lippischer Landwirtschaftsverband e.V.) | |
Norbert Kovac (Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e.V.) | |
Peter Frankenstein (Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.) | |
2. Mitglieder ohne Stimmrecht: | |
Kai Schmiemann (Westf.-Lippischer Landwirtschaftsverband e.V.) | |
3. Verwaltung | |
Frau Terme (60/2) | |
Frau Viets (60/ 2) | |
Frau Scheffel-Seeler (60/2) | |
4. | Gäste |
Volker Heimel (NABU) |
Vor Beginn der Sitzung teilte Herr Dr. Otterbein mit, dass in den letzten Monaten sind drei ehemalige Mitglieder des Beirats verstorben seien. Am 17.10.2020 ist Herr Dr. Klaus Gelmroth im Alter von 84 Jahren verstorben. Am 26.10.2020 ist Siegfried Wittwer im Alter von 65 Jahren verstorben. Er war seit 2009 stellvertretendes Mitglied für die Jägerschaft im Beirat.
Am 10.01.2021 ist Lothar Hahn im Alter von 84 Jahren verstorben. Er hat von 1999 bis 2009 für die LNU als stellv. Mitglied regelmäßig an den Sitzungen des Beirates teilgenommen. Herr Dr. Otterbein rief die Anwesenden zu einer Gedenkminute für die Verstorbenen auf.
Im Anschluss wurde die Sitzung vom Vorsitzenden - Herrn Dr. Otterbein - eröffnet und geleitet.
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellte der Vorsitzende fest, dass zur heutigen Sitzung fristgemäß eingeladen wurde und dass der Beirat beschlussfähig ist. Ferner wies er auf die Sitzungsaufzeichnung gem. § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Dortmund hin.
1. Regularien
zu TOP 1.1
Benennung eines Beiratsmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift
Zur Mitunterzeichnung der Niederschrift wurde Herr Soinski benannt.
zu TOP 1.2
Hinweis auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW
Der Vorsitzende wies auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW hin und bat, dieses zu beachten, sofern es im Einzelfall zutreffen sollte.
zu TOP 1.3
Feststellung der Tagesordnung
Aus aktuellem Anlass wurde die Tagesordnung um die Tagesordnungspunkte 2.10 Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans Regionale Kooperationsstandorte zum Regionalplan Ruhr durch den Regionalverband Ruhr; hier Stellungnahme der Verwaltung (Drucksache Nr.: 19146-20) und 2.11 1. Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW), 2. Beschluss zur Beteiligung der Stadt am Projektaufruf des Bundesprogramms ꜠Nationale Projekte des Städtebaus“ zur Weiterqualifizierung der „Emscher-Promenade“ (Drucksache Nr.: 19752-21) erweitert.
Die Tagesordnung wurde mit diesen entsprechenden Erweiterungen einstimmig festgestellt.
zu TOP 1.4
Genehmigung der Niederschrift über die 25. öffentliche Sitzung des Beirates bei der unteren Naturschutzbehörde
Die Niederschrift über die 25. öffentliche Sitzung des Beirates bei der unteren Naturschutzbehörde wurde ohne Änderungswünsche einstimmig genehmigt.
zu TOP 1.5
Genehmigung der Niederschrift über die 28. öffentliche Sitzung des Beirates bei der unteren Naturschutzbehörde
Die Niederschrift über die 28. öffentliche Sitzung des Beirates bei der unteren Naturschutzbehörde wurde ohne Änderungswünsche einstimmig genehmigt.
zu TOP 1.6
Genehmigung der Niederschrift über die 31. öffentliche Sitzung des Beirates bei der unteren Naturschutzbehörde
Die Niederschrift über die 31. öffentliche Sitzung des Beirates bei der unteren Naturschutzbehörde wurde ohne Änderungswünsche einstimmig genehmigt.
2. Vorlagen der Verwaltung
zu TOP 2.1
Holzfällarbeiten im Dortmunder Stadtwald im Winterhalbjahr 2020/2021
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 18882-20)
Herr Dr. Otterbein berichtete, dass im Naturschutzgebiet Süggel und im Naturschutzgebiet Grävingholz im genannten Zeitraum ein Teil der Flächen von der Wald AG des NABU kartiert wurden. Im Naturschutzgebiet Süggel wurden eine Roteiche und zwei randlich stehende Rotbuchen markiert, die jeweils Höhlungen aufwiesen und daher erhalten werden sollten. Des Weiteren wurden drei Bergahorn mit vorhandenen Höhlungen bzw. Spalten festgestellt. Diese sollten ebenfalls erhalten werden. Auf den untersuchten Flächen im Naturschutzgebiet Grävingholz wurden keine Höhlenbäume festgestellt. Die Kartierungsergebnisse wären dem Forst entsprechend mitgeteilt worden.
Einstimmiger Beschluss
Durch den ehrenamtlichen Naturschutz kann nicht garantiert werden, dass alle relevanten Maßnahmenflächen bearbeitet werden, um die ökologisch wichtigen Habitatbäume zu erhalten.
Der Beirat bitte die Verwaltung daher erneut dringend darum, einen externen Gutachter zu beauftragen, um die nötigen Kartierungen zum Schutz der Artenvielfalt vor den Hiebmaßnahmen durchzuführen.
Der Beirat begrüßt, dass bei den Holzfällarbeiten einzelne tote Bäume und kleinere Bestände als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten erhalten werden sollen. Dies sollte allerdings in den Naturschutzgebieten selbstverständlich sein und kann nur ein erster Schritt in Richtung Biodiversitätssteigerung im Wald sein. Zudem sollte es selbstverständlich sein, den Totholzanteil in den NSG-Wäldern auf mindesten 50 m³ / ha zu steigern, um damit nachweislich die Artenvielfalt zu erhöhen.
zu TOP 2.2
Bauleitplanung; Aufstellung des Bebauungsplanes Ap 234 - Sichterweg - im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB (gleichzeitig teilweise Änderung des Bebauungsplanes Ap 223 - Emschertalgrundschule -)
hier: I. Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, II. Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, III. Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, IV. Entscheidung über Stellungnahmen, V. Beifügung einer aktualisierten Begründung, VI. Satzungsbeschluss
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 18911-20)
Herr Dr. Otterbein leitete in die Abstimmung ein und verwies hierzu auf den als Tischvorlage verteilten Beschlussvorschlag.
Einstimmiger Beschluss
Grundsätzlich begrüßt der Beirat den Bau einer neuen Zweifach-Sporthalle.
Ebenfalls begrüßt er die Realisierung einer Dachbegrünung sowie einer Fassaden-begrünung.
Der Beirat empfiehlt, die Wiesenbrache zum großen Teil zu erhalten und die geplante Anzahl der Stellplätze auf der Wiese auf ein Minimum zu reduzieren. Der Schulbereich ist schon jetzt sehr stark versiegelt.
Es ist nicht akzeptabel, dass die Planung für den motorisierten Individualverkehr hier Vorrang vor der dem Schutz einer Naturfläche hat, zumal der Fußgänger- und Radverkehr und der ÖPNV entsprechend dem Masterplan Mobilität 2030 in den kommenden Jahren erheblich gefördert werden sollen. Was in der Innenstadt gilt, sollte auch in den Vorstädten gelten. Der Umgang mit dem Schutzgut Fläche sollte im Abwägungsprozess Priorität besitzen.
zu TOP 2.3
Bauleitplanung; Aufstellung des Bebauungsplans Hö 273 - westlich Wellinghofer Straße -
hier: Erweiterung des Geltungsbereichs, Entscheidung über Stellungnahmen, Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung)
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 18996-20)
Bauleitplanung; Aufstellung des Bebauungsplans Hö 273 - westlich Wellinghofer Straße -
hier: Erweiterung des Geltungsbereichs, Entscheidung über Stellungnahmen, Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung)
Ergänzung zum Vorgang
(Drucksache Nr.: 18996-20-E1)
Herr Dr. Otterbein leitete in die Abstimmung ein und verwies hierzu auf den als Tischvorlage verteilten Beschlussvorschlag.
Beschluss
Der Beirat nimmt die Vorlage einstimmig zur Kenntnis.
zu TOP 2.4
Bauleitplanung; 80. Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Hö 201 VEP -ehemaliges Stiftsforum östlich Faßstraße- zugleich Änderung des Bebauungsplans Hö 252 -PHOENIX See, Teilbereich A, Teil I -Seequartier-
hier: Entscheidung über Stellungnahmen, Beifügung einer aktualisierten Begründung zur 80. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP), Feststellungsbeschluss zur 80. Änderung des FNP, Beschluss zum Abschluss eines Durchführungsvertrags, Beifügung einer aktualisierten Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hö 201 VEP, Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hö 201 VEP
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 18861-20)
Herr Dr. Otterbein leitete in die Abstimmung ein und verwies hierzu auf den als Tischvorlage verteilten Beschlussvorschlag.
Einstimmiger Beschluss
Der Beirat wiederholt seinen Beschluss vom 09.09.2020:
Grundsätzlich begrüßt der Beirat die Wiedernutzung der genannten Fläche (Flächenrecycling). Auch der Nutzungsmix aus Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungen, Büro und Wohnen ist sinnvoll, da er dem Leitbild der „Stadt der kurzen Wege“ entspricht. Ebenfalls begrüßt der Beirat die Festsetzung der extensiven Dachbegrünung.
Kritisch sieht der Beirat den hohen Versiegelungsgrad bei viel zu wenigen neuen Bäumen. Zudem birgt die Anpflanzung der Purpur-Erle als Zukunftsbaumart gesundheitliche Probleme.
Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 0,84 ha (8.395 m²). Umso erstaunlicher ist es, dass auf der gesamten Fläche nur drei zu pflanzende Bäume vorgesehen sind. Auf dem Rudolf-Platte-Weg befindet sich im angrenzenden Bereich kein einziger Baum. Die Bäume an der angrenzenden Hörder-Bach-Allee kümmern aufgrund zu kleiner Baumscheiben und der Trockenheit durch die Hitze der letzten Jahre vor sich hin bzw. sind schon abgestorben. Zudem mussten ältere Bäume bei der Erneuerung der Faßstraße gefällt werden.
Der Beirat schlägt deshalb einen geringeren Versiegelungsgrad durch eine Reduzierung der Stellplätze sowie pro zwei Stellplätze einen Baum vor. Die Parkbuchten an der Faßstraße sollten einer anderen Nutzung zugeführt werden.
Die Anpflanzung der Purpur-Erle (Alnus spaethii), einer Zukunftsbaumart ist zudem allergologisch problematisch. Der Baum blüht durch seine sibirischen Gene bis zu zwei Monaten vor seinen heimischen Verwandten und bereitet Allergikern bereits jetzt im Dezember Probleme. Die ökologische Funktion dieser Baumart für die heimische Fauna ist zudem fragwürdig. Hier empfiehlt der Beirat die Anpflanzung einer weniger problematischen Baumart.
Der Beirat begrüßt die Nutzung von Photovoltaik für den Gebäudeteil B (Wohnnutzungen). Allerdings sollte auch der Gebäudekomplex A (ehemaliger Standort des Stiftsforums, Faßstraße / Rudolf-Platte-Weg), der der Unterbringung eines Geschäfts- und Bürozentrums dient, mit einer Photovoltaik-Anlage ausgestattet werden.
Die Nutzung der Dächer und Fassaden zur regenerativen Energieerzeugung sollten in einem begleitenden Städtebaulichen Vertrag verbindlich festgeschrieben werden. Aus Klimaschutzgründen sollte auf fossile Brennstoffheizungen verzichtet und stattdessen der Einsatz von Brennstoffzellenheizungen (mit grünen Wasserstoff) eingeplant werden. Diese Form der Heizung ist wirtschaftlich erprobt, unter anderem in Japan. In diesem
Zusammenhang begrüßt der Beirat die vorgesehene Wärmepumpentechnologie. Allerdings sollten die Energieträger regenerativ und nicht fossil sein.
Ferner regt der Beirat Holzbauweise für die Gebäude vor. Holz ist im Vergleich konventionellen Baumaterialien in der Herstellung siebenmal weniger energieintensiv, bietet einen besseren Wärmeschutz und ist voll recycelbar. Zudem hinterlässt Holz als nachwachsenden Rohstoff im Gegensatz zu konventioneller Bauart so gut wie keinen ökologischen Fußabdruck. Abschließend regt der Beirat an, künftig vor dem Abriss eines intakten Gebäudes und dem Bau eines neuen Gebäudes eine Klimabilanz zu erstellen.
zu TOP 2.5
Bauleitplanung; Bebauungsplan Lü 148n - Steinsweg -
hier: I. Entscheidung über Stellungnahmen zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und Entscheidung über Stellungnahmen zur verwaltungsinternen Beteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffenlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB, II. Beifügen einer aktualisierten Begründung, III. Beschluss zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 17362-20)
Herr Dr. Otterbein leitete in die Abstimmung ein und verwies hierzu auf den als Tischvorlage verteilten Beschlussvorschlag.
Einstimmiger Beschluss
Der Beirat hält seine Beschlüsse vom 17.12.03, 29.08.12, 03.07.13 und 19.03.19 aufrecht. Darin hatte er die geplante Bebauung bis auf die Randbebauung der Ewald-Görshop-Straße abgelehnt.
Ergänzend bringt der Beirat folgende Anregungen und Bedenken vor:
Lärm
Die Berechnung der Kfz-Fahrten ist aus Sicht des Beirats nicht korrekt. Selbst wenn man nur 105 Wohneinheiten ansetzt - die 42 fertig gestellten Häuser sind angeblich schon in der letzten Verkehrszählung mit berücksichtigt -, würden nach unserer Berechnung in der Worst-Case-Betrachtung - und von einer solchen geht man bei einem geplanten Neubaugebiet aus – 954 zusätzliche Kfz-Fahrten (statt der in den Unterlagen errechneten 570) entstehen.
Verkehrsbelastung durch A 45
Bei der Berechnung der Lärmwerte muss berücksichtigt werden, dass der LKW-Verkehr sich durch das Nachfahrverbot auf der B 1 auch auf die A 45 verlagert.
Inzwischen wurde vom Rat das ganztägige Fahrverbot für LKW auf der B1 beschlossen. Somit verlagert sich der Verkehr auf den Ring um Dortmund und führt zu einer erhöhten Lärm- und Luftbelastung entlang der Autobahnen.
Da das Lärmgutachten äußerst knapp berechnet ist und ein Bauen am Steinsweg nur mit hohen Auflagen, wie Gebäudestellung, Aufenthalt- und Ruheräume und Gärten auf der lärmabgewandten Seite, Begrenzung der Geschosszahl, Zwangslüftungen, Lärmschutzfenster und -türen, Wohnen hinter Wall und Wand usw. möglich wäre, muss man davon ausgehen, dass sich diese Fläche nicht für eine Wohnbebauung eignet. Schon gar nicht mehr, wenn Feuerwehr und zusätzlicher LKW-Verkehr mit in die Berechnung einfließen.
Gesundheitsgefahren durch die Hochspannungsleitung
Verschiedene wissenschaftliche Studien haben die gesundheitlichen Risiken durch die
Strahlenbelastung von Hochspannungsleitungen untersucht. Eine Studie der Uni Bristol
weist darauf hin, dass die Hochspannungsleitung Korona-Ionen erzeugt, die sich mit
Schmutzpartikel verbinden, die dann eher in der Lunge haften bleiben, da sie statisch
aufgeladen sind. Eine neue Studie aus Tasmanien belegt, dass Leben in der Nähe von
Hochspanungsleitungen speziell in der Kindheit das Risiko erhöht, an Leukämie oder
Lymphomen zu erkranken. Der Biophysiker Peter Neitzke fordert wegen der
krebsfördernden Wirkung schwacher Magnetfelder ab 0,2 Mikrotesla das Limit um den
Faktor 1000 auf 0,1 Mikrotesla zu senken. Die Berner Universität führte eine Studie
durch, wonach für Menschen, die in der Nähe von Hochspannungsleitungen leben, das
Risiko an Demenz zu sterben, doppelt so hoch ist. Eine schwedische Studie belegt, dass
Amalgamfüllungen durch Einwirkung niederfrequenter Magnetfelder bis zu 6-fach
mehr Quecksilber abgeben. Untersuchungen in der österreichischen Gemeinde
Kottingbrunn kommen zu dem Ergebnis, dass sich bei langfristiger Exposition das
Risiko, an Alzheimer/Demenz zu erkranken um 50 % erhöht. Die 26. Verordnung zum
Bundesimmissionsschutzgesetz legt einen Grenzwert von 100 Mikrotesla für
Elektromagnetische Strahlung fest. In verschiedenen Vorsorgeempfehlungen werden
0,1 bis 1,0 Mikrotesla genannt. Wissenschaftler empfehlen eine genaue
Einzelfalluntersuchung, wenn Wohngebiete näher als 100 m an 380kV-Trassen
heranrücken. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsqualität unter der
Hochspannungsleitung zweifelhaft.
Hierzu die Stellungnahme der Verwaltung auf S.43
Da die Siedlungsfläche des geplanten Baugebietes 40 m von der Mittelachse der 380
kV-Stromtrasse entfernt ist, wird der vom Abstandserlass NRW geforderte
Vorsorgewert von 10 μT sicher eingehalten. Lediglich das bereits bebaute Grundstück Steinsweg 73a ist nur 33 m von der Mittelachse der Hochspannungsleitung entfernt. Der Vorsorgewert von 10 μT wird allerdings erst überschritten, wenn die Entfernung von der Mittelachse der Hochspannungsleitung geringer als 32 m ist.
„Der seit 2017 geltende Landesentwicklungsplan NRW empfiehlt bei der Ausweisung von neuen Wohngebieten nach Möglichkeit einen Abstand von 400 m zu bestehenden Höchstspannungsleitungen. Dieser Grundsatz ist nicht bindend, da der Aufstellungsbeschluss für den Lü 148n bereits 2007 erfolgte und das Neubaugebiet aus dem Flächennutzungsplan von 2004 entwickelt wurde. Für den Gesundheitsschutz wird ausreichend Vorsorge getroffen.“
Da es sich um eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung handelt, muss der B-Plan den aktuellen jetzt gültigen Plänen angepasst werden.
Im rechtskräftigen Landesentwicklungsplan heißt es auf S. 91 („8.2-3 Grundsatz Bestehende
Höchstspannungsfreileitungen“):
Bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder
sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen oder in denen Anlagen vergleichbarer Sensibilität – insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen – zulässig sind, soll nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden. Bei der Ausweisung von Außenbereichsatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB soll nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 200 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden.“ Und weiter heißt es auf S. 92/93 („Zu 8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen“):
„In der Vergangenheit sind Wohnbebauungen sehr eng an Höchstspannungsfreileitungen
herangerückt, da es keine raumordnerische Regelungen zu Abständen gab. Dies hatte zur Folge, dass es im dicht besiedelten Nordrhein-Westfalen an vielen Stellen Konflikte zwischen
Wohnbebauung und Höchstspannungsfreileitungen gibt. Größere Abstände zwischen
Wohngebäuden und Höchstspannungsfreileitungen tragen dazu bei, diese Konflikte zukünftig zu reduzieren. Mit dem Grundsatz 8.2-3 soll einerseits verhindert werden, dass Wohnbebauungen weiterhin an Höchstspannungsfreileitungen heranrücken. Andererseits können Abstände entlang vorhandener und neuer Höchstspannungsfreileitungen dazu beitragen, zukünftig ggf. erforderliche neue Leitungsvorhaben konflikt-vermeidend realisieren zu können.
Der Grundsatz steht im Kontext zum Ziel 8.2-4, wonach bei der Planung neuer Trassen für neue Höchstspannungsfreileitungen ebenfalls einen entsprechenden Abstand zu Wohnbebauungen vorgibt.“
Im Umweltbericht zum LEP S. 21 ff heißt es unter 2.1.2 Schutzgut Mensch, einschließlich der
menschlichen Gesundheit: „Für die Betrachtung des Schutzgutes „Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ 5 sind folgende Aspekte maßgeblich: .... der Schutz vor
gesundheitsschädlichen oder das Wohlbefinden störenden Immissionen wie Luftverunreinigungen, Lärm sowie andere Umwelteinwirkungen wie z. B. Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen.“
Mittelbar ist das Schutzgut Mensch also eng mit dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, d. h. der Schutzgüter Boden, Wasser, Landschaft und Klima /Luft, verknüpft. Hinsichtlich Gesundheit und Wohlbefinden bestehen daher neben grundsätzlichen Versorgungsansprüchen u. a. auch Ansprüche in Bezug auf die Wohn- und Wohnumfeldqualität und in Bezug auf den Schutz vor Immissionen. Dabei haben Wohngebiete und Gebiete mit besonders empfindlichen Nutzungen (z. B. Schulen, Krankenhäuser, Kurgebiete etc.) eine herausgehobene Bedeutung. Innerhalb des insgesamt dicht besiedelten Landes konzentriert sich die Bevölkerung in den Ballungsräumen des Ruhrgebiets und der Rheinschiene sowie in einigen Städten außerhalb dieser Ballungsräume (z. B. Münster, Bielefeld, Paderborn oder Siegen). Auch die ländlichen Gebiete in Nordrhein-Westfalen haben im Vergleich zu anderen Bundesländern eine überdurchschnittliche Bevölkerungsdichte. Aus der Bevölkerungsdichte und der hohen Anzahl an Menschen, die von möglichen Umweltauswirkungen betroffen sein können, resultiert insgesamt, dass dem Schutzgut Mensch hohe Bedeutung zukommt. Als beeinträchtigender Faktor für das Schutzgut Mensch sind insbesondere Lärm sowie Verunreinigungen der Luft und der genutzten Wasserressourcen zu betrachten. Aber auch elektromagnetische Felder und ionisierende Strahlung können die Gesundheit gefährden.“
Auch in dem, in Aufstellung befindlichen Regionalplan gibt es erstmalig Vorgaben zu
Hochspannungsleitungen.
Textl. Festsetzung S. 211: „6.8-3 Grundsatz Siedlungsentwicklung und Leitungsinfrastruktur
aufeinander abstimmen
„Bei Darstellungen und Festsetzungen neuer Bauflächen und Baugebiete oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen oder in denen Anlagen vergleichbare Schutzbedürftigkeit (insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen) festgesetzt sind soll nach Möglichkeit ein Abstand von 400 m zu rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden.
Bei der Ausweisung von Außenbereichsatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB, soll nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 200 m zu rechtlich gesicherten Trassen von
Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr eingehalten werden.“
Textl. Festsetzungen S. 214: „Zu G 6.8-3 Siedlungsentwicklung und Freileitungsinfrastruktur
aufeinander abstimmen
„Der Grundsatz korrespondiert mit Ziel 6.8-2 des Regionalplans Ruhr, dass bei der Planung neuer Trassen für neue Höchstspannungsfreileitungen die Einhaltung bestimmter Abstände zu Wohnbebauungen vorgibt. Umgekehrt sollen hier bei der Planung neuer Wohngebiete, die an bestehende Freileitungen heranrücken, ebenfalls Abstände eingehalten werden.
Die Metropole Ruhr ist durch eine hohe Siedlungsdichte sowie durch eine hohe Dichte an bestehenden Freileitungen gekennzeichnet. Sofern es die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Einzelfall erfordern, können die im Grundsatz genannten Abstände von 400 m bzw. 200 m unterschritten werden. Die Möglichkeiten der Wohnbauflächen-entwicklung sollen nicht unverhältnismäßig stark eingeschränkt werden. Fachrechtliche Vorgaben zum Gesundheitsschutz bleiben hiervon unberührt.“
Klimanalyse
Herr Höing vom Umweltamt wies bereits in der Sitzung des Beirates der unteren
Landschaftsbehörde am 20.06.2001 auf die klimatologische Bedeutung des Freiraums Steinsweg hin. Dies wird auch jetzt durch die Klimaanalyse NRW bestätigt:
Im Umweltbericht S. 50: 6.1.4.1 Regionalklima heißt es:
„Die Klimaanalyse NRW (2017) liefert u. a. eine großräumige Kartendarstellung für NRW, die Ergebnisse der Analyse recht grob-plakativ auf die jeweiligen Stadtgebiete legt. Dennoch ist deutlich ablesbar, dass die Ortsteile DO-Oespel, WIT-Stockum und DO-Eichlinghofen – zwischen den Verkehrsachsen von A40 und A44 gelegen - am Rand eines „Kernbereiches“ einer Kaltluft-Leitbahn „sehr hoher Priorität“ liegen. Als Leitbahn mit überörtlicher Bedeutung werden solche Leitbahnen definiert, die im Modell mindestens 1.000 Betroffene mit Kaltluft versorgen. Genauer zugeordnet handelt es sich hierbei um den unbebauten Freiraumkorridor - hier verortet – zwischen Eichlinghofen im Osten und Oespel im Westen. Gleichzeitig liegt der Raum in einem „Einzugsgebiet von Kaltuft-Leitbahnen überörtlicher Bedeutung (Ausgleichsräume)“, weil er von der Funktionseignung dieses Freiraumkorridors profitiert. Dabei fungieren die siedlungsfernen Acker- und Waldflächen größerer Ausdehnung als Flächen der Kaltluftproduktion. Nachts profitieren die angrenzenden Siedlungsbereiche von der als „hoch“ eingestuften Kaltluftlieferung. Wegen ihrer lockeren Baustruktur bilden sich dabei selbst nur schwache Wärmeinseleffekte. Die Thermische Belastung (tags) wird bezogen auf den Siedlungsraum von Oespel mit „stark“ (35-41° C um 15.00h) dargestellt, was wegen des hohen Durchgrünungsgrad Oespels mit Gärten nicht nachvollziehbar erscheint. Die bisherigen Freiflächen weisen eine nur mäßige thermische Belastung tagsüber auf.“
zu TOP 2.6
Verlegung der Landeschwelle 24 am Flughafen Dortmund um 300 m nach Osten
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 8 Abs. 1 Satz 10 LuftVG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 1 Ziff. 2 lit. a VwVfG NRW
hier: Stellungnahme der Stadt Dortmund an die Bezirksregierung Münster
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 19469-20)
Herr Dr. Otterbein leitete in die Abstimmung ein und verwies hierzu auf den als Tischvorlage verteilten Beschlussvorschlag.
Herr Horn lehnte den vorgelegten Beschlussvorschlag ab. Er verwies hier auf das wertvolle Gebiet Warner Heide am Kölner Flughafen. Eine Begründung der Ablehnung der Verlegung der Landeschwelle könne nicht auf Insekten- oder Vogelschutz beruhen. Herr Horn erklärte, dass diese Abänderung auf Grund einer höheren gesetzlichen Maßnahme beruhen würde und dass man der Verlängerung als Sicherheitszone zustimmen sollte.
Beschluss
Der Beirat beschließt mit einer Gegenstimme und einer Enthaltung wie folgt:
Der Beirat lehnt die Vorlage ab.
Die geplante Versetzung der Landeschwelle nach Osten dient dem Ziel, den Flugverkehr auszuweiten. Die vorgelegte Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit ist aus der Sicht des Beirates unzureichend und vernachlässigt die Belange des Klima- und Artenschutzes. Die Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Jahr 1996 ist veraltet. Seitdem sind wesentliche umweltplanerische Änderungen im Osten Dortmunds und im Stadtgebiet Unna zu verzeichnen. So wurden im Stadtbezirk Brackel im Jahr 2004 zwei Naturschutzgebiete (Wickeder Ostholz und Buschei) neu ausgewiesen. Mit dem neuen Landschaftsplan wurde das Naturschutzgebiet Wickeder Ostholz um den Pleckenbrinksee erweitert und das NSG Wickeder Holz neu festgesetzt.
In der vorgelegten Vorprüfung wurde lediglich der direkte bauliche Eingriffsbereich in einem Radius von 200 Metern berücksichtigt. Die Beeinträchtigungen durch den Flugverkehr (hier auch die Verringerung der Flughöhen insbesondere im Bereich Unna-Massen) auf die angrenzenden Schutzgebiete wurden nicht betrachtet. Das Vorkommen planungsrelevanter Arten wie Feldlerche und Wiesenpieper sowie diverser geschützter Fledermausarten erfordern aus der Sicht des Beirates die Erstellung einer detaillierten Artenschutzprüfung.
Der Beirat befürchtet eine Zunahme des Fluglärms. In Abhängigkeit zur Topographie wird derzeit der Ortsteil Massen in einer Höhe von 120 m überflogen. Mit Verlegung der östlichen Bahnschwelle reduziert sich die Überflughöhe über Unnaer Stadtgebiet um ca. 15 bis 16 Meter.
Die Planung widerspricht den Zielen des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 2000, wonach der Flughafen vorrangig dem Geschäftsreiseverkehr dient. Die Verlegung der Landeschwelle würde zu einer unerwünschten Verstärkung des Tourismusverkehrs führen.
Der Beirat verweist bezüglich des Klimaschutzes auf eine aktuelle Studie des BUND „Regionalflughäfen - Ökonomisch und klimapolitisch unverantwortliche Subventionen“. Danach verursachten die in 2019 vom Flughafen Dortmund ausgehenden Flüge eine Klimalast von 725.000 t (CO2- Ausstoß und Summe CO2-Äquivalente). Die beantragte Verlegung der Bahnschwelle würde die Attraktivität für Billig-Fluggesellschaften steigern und die Position als Anbieter von Tourismus-Flughafen stärken. Dies steht im Widerspruch zu allen Bemühungen der EU, des Bundes und des Landes NRW, die Treibhaus-Emissionen zur Minimierung der klimabedingten Folgen zu reduzieren.
zu TOP 2.7
Bauleitplanung: 86. Änderung des Flächennutzungsplanes und Änderung des Bebauungsplanes Scha 115 - Bezirksfriedhof Derne - (Änderung Nr. 1 - Feuer- und Rettungswache 6 -)
hier: I. Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes (Änderung Nr. 86 - Feuer- und Rettungswache 6), II. Beschluss zur Änderung des Bebauungsplanes (Änderung Nr. 1 - Feuer- und Rettungswache 6), III. Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 19395-20)
Herr Dr. Otterbein leitete in die Abstimmung ein und verwies hierzu auf den als Tischvorlage verteilten Beschlussvorschlag.
Beschluss
Der Beirat nimmt die Vorlage einstimmig zur Kenntnis.
zu TOP 2.8
Bauleitplanung;
Aufstellung des Bebauungsplanes Hom 252 - Am Lennhofe
hier: I. Erweiterung / Reduzierung des räumlichen Geltungsbereiches, II. Umstellung des Verfahrens, III. Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung, IV. Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange; V. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit,
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 17439-20)
Herr Schreurs berichtete, dass der o.g. Bebauungsplan laut seiner Information von der Politik beschlossen werden soll. Er habe auch die Information, dass durch Herrn Quittek ein 8 Punkte Programm eingebracht worden wäre, jedoch wäre ihm der Inhalt nicht bekannt. Man müsse jetzt die Offenlage abwarten. Ihm wäre ein Gutachten vorgelegt worden, dass abstrus wäre. Er plädierte für eine Ablehnung der Vorlage. Frau Terme erklärte hier nochmals, dass das beschlussfassende Gremium im aktuellen Verfahrensstand zur Offenlage der AKUSW wäre.
Auf Nachfrage von Herrn Westermann erklärte Frau Viets, dass ein Vorkaufsrecht aus Naturschutzgründen die Stadt Dortmund hier nicht wahrnehmen könne. Dies sei Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg. Dieses Vorkaufsrecht könne auch nur von dort eingefordert werden, sofern ein Verzeichnis vorlege und für Flächen, die in Naturschutz- oder FFH-Gebieten liegen würden. Dieses Verzeichnis existiere jedoch noch nicht, daher würde auch kein Vorkaufsrecht aus Naturschutzgründen wahrgenommen. Auch würden Abstandsregelungen zu Gewässern hier eingehalten.
Herr Heimel bemängelte das Artenschutzgutachten und forderte eine ASP III Prüfung. Dieses wurde jedoch durch die Verwaltung und durch Herrn Dr. Otterbein als nicht begründbar abgelehnt. Jedoch stimmte Herr Dr. Otterbein Herrn Heimel zu, dass die Fledermauskästen aus den CEF Maßnahmen, die im Naturschutzgebiet und auf dem Friedhof aufgehängt werden sollen, sich nicht als Ersatznisthöhlen eignen würden und zu meist von den Tieren nicht angenommen werden. Auch die geplante Entwässerung des Gebietes mit der 2,6 m Aufschüttung wäre ein schwerer Eingriff und Verstoß gegen das Wasserhaushaltsgesetz. Es lege auch keine wasserrechtliche Genehmigung für das geplante Brückenbauwerk über den Rüpingsbach vor. Auch die Verlegung und Überplanung des beschatteten Spielplatzes mit den alten Baumbeständen wird vom Beirat kritisch gesehen.
Einstimmiger Beschluss
Der Beirat lehnt die Vorlage ab und bezieht sich dabei auf seinen einstimmigen Beschluss vom 4.9.2019 und den ebenfalls einstimmigen ablehnenden Beschluss der Bezirksvertretung Hombruch vom 26.1.2021.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen unverhältnismäßig starken und vermeidbaren Eingriff. Die jetzt erfolgte Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten von 80 auf 104 ist in keiner Weise nachvollziehbar und verstärkt den erheblichen Eingriff in diesen ökologisch wertvollen Landschaftsraum in der Nähe des Naturschutzgebietes „An der Panne“.
Der Beirat weist insbesondere auf die kritische Nähe zum renaturierten Rüpingsbach hin, der nicht nur durch die Bebauung selbst, sondern durch erhöhten Nutzungsdruck, der durch die geplante Brücke über den Rüpingsbach entsteht, verstärkt würde. Das Umweltamt hatte deshalb ein Abrücken der Bebauung vom Rüpingsbach gefordert, was im Planentwurf aber nicht berücksichtigt wurde. Ferner weist der Beirat auf den erheblichen Eingriff in die Bodenstruktur durch die geplanten Aufschüttungen bin zu einer Höhe von 2,60 Metern hin.
Das geplante Baugebiet ist ein bedeutendes Element innerhalb eines vom Landesumweltamt ausgewiesenen Biotopverbundsystems und ein wichtiger Wanderungskorridor für bodenlebende Tiere. Der Vernetzungsbereich reicht vom Grotenbach über den Kirchhörder Bach bis zur Emscher in den Dortmunder Nordwesten. In neuen Landschaftsplan ist der Bereich als Verbindungselement zum Naturschutzgebiet „An der Panne“ dargestellt, dem eine hohe Bedeutung als Brut- und Rückzugsraum für Amphibien und Vögel zukommt. Die geplante Brücke über den Rüpingsbach würde diesen Eingriff noch verstärken, zumal dieser ein potenzielles Brutgebiet für Eisvogel, Gebirgsstelze und Wasseramsel ist.
Zwar haben die Gutachter aufgrund der Anregungen der Naturschutzverbände das Untersuchungsgebiet um die angrenzenden Gärten und den Rüpingsbach erweitert. Sie erhoben aus diesen Bereichen aber keine Daten, sondern griffen lediglich auf Quellen des NABU und sonstiger Eingaben zu. Aus der Sicht des Beirates sollte auch der Bereich des Seilbahnweges sowie das Gelände des Hotels Lennhof und der Südteil des NSG „An der Panne“ in den Untersuchungsraum einbezogen werden. Der Umweltbericht enthält weder ein Fledermausgutachten, noch eine Amphibienuntersuchung. Die angeführten Daten stammen ausschließlich aus stichprobenartigen Begehungen durch den ehrenamtlichen Naturschutz.
Der Beirat kritisiert die fehlende Prüfung von Alternativstandorten im Stadtbezirk Hombruch. Kritisch sieht der Beirat, dass ohne Vorliegen von Planrecht bereits mit der Veräußerung der Grundstücke begonnen wurde. Der städtebauliche Erschließungsvertrag zwischen Investor und Stadt soll bereits im März 2021 in die politischen Gremien.
zu TOP 2.9
Bauleitplanung; 73. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Scha 148 VEP - Erweiterung Einzelhandelsstandort Husen -, hier: I. Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung, II. Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, III. Beifügung einer aktualisierten Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes, IV. Beifügung einer aktualisierten Begründung zum Bebauungsplan, V. Feststellungsbeschluss, VI. Satzungsbeschluss.
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 19564-21)
Herr Dr. Otterbein leitete in die Abstimmung ein und verwies hierzu auf den als Tischvorlage verteilten Beschlussvorschlag.
Einstimmiger Beschluss
Der Beirat nimmt die Vorlage zur Kenntnis. Er bittet, bei der weiteren Planung folgende Hinweise zu berücksichtigen:
Das Erweiterungsgebiet des Bebauungsplanes Scha 148 ist eine überwiegend naturbelassene Grünfläche mit z.T. wertvollem Waldbaumbestand. Es bestehen folgende Bedenken gegen eine rigorose Aufgabe dieses Landschaftsbestandteils: