über die 3. Sitzung des Hauptausschusses und Ältestenrates
am 11.12.2014
Ratssaal, Rathaus, Friedensplatz 1, 44135 Dortmund
Sitzungsdauer: 12:00 - 12:06 Uhr
Anwesend:
a) Stimmberechtigte Mitglieder:
OB Sierau
Bm’in Jörder SPD
Bm Sauer CDU
SPD
Rm Krause
Rm Monegel
Rm Reppin
B90/Die Grünen
Rm Langhorst
Rm Reuter
Die Linke & Piraten
Rm Kowalewski
AfD
Rm Garbe
FDP/Bürgerliste
Rm Rettstadt
b) Verwaltung:
Stadtbezirk | Beratungs-termin | Empfehlung | Protokollnotizen/ergänzende Beschlüsse | Stellungnahme Tiefbauverwaltung |
Lügendortmund | 18.11.2014 | Zustimmung | ohne | ![]() |
Hörde | 25.11.2014 | Zustimmung | ohne | ![]() |
Aplerbeck | 25.11.2014 | Zustimmung | ohne | ![]() |
Huckarde | 26.11.2014 | Zustimmung | ohne | ![]() |
In-West | 26.11.2014 | Zustimmung | ohne | ![]() |
Brackel | 27.11.2014 | Zustimmung | ohne | ![]() |
Hombruch | 02.12.2014 | Zustimmung mit Hinweisen | Die Löttringhauser Straße soll nach Information eines Vertreters des Tiefbauamtes in einer am 10. April 2014 stattgefundenen interfraktionellen Sitzung der BV-Hombruch in zwei Bauabschnitten von der Harkortstraße bis zum Naturbad Froschloch erneuert werden. 1. Bauabschnitt von der Harkortstraße bis zur Straße „Am Hombruchsfeld“ 2. Bauabschnitt von der Straße „Am Hombruchsfeld“ bis zum Naturbad Froschloch In der interfraktionellen Sitzung sei mit dem Vertreter der Tiefbauverwaltung vereinbart worden, zuerst den 1. Bauabschnitt zu realisieren. In der Vorlage sei dies nicht umgesetzt worden. Dort sei erst die Fertigstellung des 2. Bauabschnittes aufgeführt (s. Anlage 3 der Vorlage). Die BV bittet, dies zu ändern. Der 1. Bauabschnitt von der Harkortstraße bis zur Straße „Am Hombruchsfeld“ soll zuerst realisiert werden. | Aus der Sicht des Tiefbauamtes bestehen keine Bedenken, die Ausführungen der Bauabschnitte entsprechend dem Wunsch der Bezirksvertretung zu tauschen. |
In-Ost | 02.12.2014 | Zustimmung mit Ergänzungsan-trag | Auf Seite 5 der Vorlage wird zur Maßnahme „Fahrbahnerneuerung Im Defdahl“ der umlagefähige Anliegeranteil nach den §§ 127ff BauGB mit 90% angegeben. Aus einem Artikel in der Ruhr Nachrichten vom 29.11.2014 ist überraschenderweise zu entnehmen, dass die endgültige beitragsrechtliche Beurteilung dieser Maßnahme noch zu klären ist, da derzeit nicht nachweisbar ist, ob tatsächlich von einer erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage im Sinne des Abgaben-rechtes auszugehen ist. Die gleiche Beurteilung erfolgte auf Seite 7 der Vorlage zur „Fahrbahnerneuerung Hannöversche Straße“, die sicherlich auch einer intensiven Prüfung bedarf. Die BV In-Ost empfiehlt daher -insbesondere nach den Ergebnissen der Ortstermine mit Anwohnern im Bereich der Straße Im Defdahl- die notwendige Instandsetzung beider Straßenzüge, knüpft aber diese Empfehlung an den Vorbehalt, dass vor Beginn beider Maßnahmen die Höhe der Beitragserhebung bei den Anliegern abschließend geklärt worden ist. | Die Sammelakte des Tiefbauamtes zur Straße Im Defdahl im Abschnitt von Voßkuhle bis Semerteichstraße weist zurzeit nur aus, dass die Gehwege nicht vollständig hergestellt sind, kein Planrecht für die Straße existiert und bislang keine beitragsrechtliche Abrechnung durchgeführt wurde. Daher erfolgte die beitragsrechtliche Beurteilung, dass die vorgesehen Baumaßnahme der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage dienen und somit die entstandenen Kosten mit 90% auf die Anlieger (nach Schaffung von Planrecht) umgelegt werden. Einzelne Anlieger des Straßenabschnittes haben Kontakt zum Tiefbauamt aufgenommen und vorgetragen, sie hätten schon einmal Beiträge für die Straße gezahlt. Unterlagen sollen noch vorgelegt werden. Unabhängig davon haben weitere Recherchen in Archiven des Tiefbauamtes Ansätze erbracht, die evtl. zur Folge hätten, dass Erschließungsbeiträge nicht mehr, dafür aber Straßenbaubeiträge erhoben werden. Bei einer Einstufung als Haupterschließungsstraße werden 45 % der Fahrbahnkosten auf die Anlieger umgelegt. Selbstverständlich wird das Tiefbauamt auch für die Hannöversche Straße im Detail prüfen, ob es sich bei den anstehenden Arbeiten um die erstmalige, bauprogrammgemäße Herstellung der Straße handelt. Wenn auch hier die erstmalige Herstellung bereits in der Vergangenheit unterstellt werden muss, werden lediglich Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NRW erhoben. |
Scharnhorst | 02.12.2014 | Zustimmung mit Änderungswün-schen | Scharnhorst beschließt einstimmig die Erneuerung der Flughafenstraße zurückzustellen, bis der angedachte Kreisverkehr eingerichtet wird. Anstelle der Flughafenstraße soll die Altenderner Straße im Bereich von Schellenkai bis Flautweg erneuert werden. Darüber hinaus noch frei gewordene Mittel sollen eingesetzt werden für die Erneuerung der Greveler Straße im Bereich von Leveringstraße bis Im Weidkamp sowie Plaßstraße (Erneuerung mit Flüsterasphalt bzw. einem Belag, der die größtmögliche Lärmminderung bietet.) | Das Tiefbauamt prüft, ob und welcher Ab-schnitt der Altenderner Straße in Abstimmung mit DEW21 und der Stadtentwässerung (EB 70) ggf. erneuert werden kann. |
In-Nord | 03.12.2014 | Zustimmung mit Zusatz | Aufnahme des Maßnahmenvorschlages zur Verwendung der Haushaltsmittel der Bezirksvertretung Innenstadt-Nord für das Jahr 2015 -siehe DS-Nr. 14325-14-, Vorschlagskatalog des FB 66-Anlage 2- investive Maßnahmen: Lfd.Nr.3; Bornstraße Fahrtrichtung Derne (von Heroldstraße bis Holtsteinerstraße) – Fahrbahninstandsetzung 2 lagig 125.000 €. Darüber hinaus nehmen die Mitglieder die BV den Auszug aus der öffentlichen Sitzung vom 25.11.2014 des Ausschusses für Bau, Verkehr und Grün zur Kenntnis. | Hier bedarf es noch einer Abstimmung zwischen dem Tiefbauamt und die Bürgerdiensten, welche die Haushaltsmittel der Bezirksvertretungen verwaltet. |
Mengede | 03.12.2014 | Zustimmung mit Hinweisen | Herr Utecht von der Fraktion B’90/Die Grünen schlägt vor, dass die Straßen nicht nur erneuert werden sollen, sondern im Zusammenhang mit der Erneuerung eine allgemeine Überplanung erfolgen solle. Herr McDevitt von der Fraktion Die Linke & Piraten unterstützt die vorangegangene Aussage. Außerdem weist er darauf hin, dass die Straße „Rohdesdiek“ in Westerfilde sehr schmal ist. Der Radweg soll außerdem hergerichtet werden. Er bittet darauf zu achten, dass die Straßen Wenemarstraße und Rohdesdiek in Westerfilde nicht zeitgleich fertig gestellt werden sollten, da er ansonsten ein verkehrliches Chaos befürchtet. Herr Bezirksbürgermeister Tölch gibt außerdem zu Bedenken, dass die Wenemarstraße auch Schulweg ist und es sehr gefährlich sei, wenn die LKW dort zum Lidl fahren. Frau B’90/Die Grünen-Fraktionssprecherin Knappmann fragt nach, weshalb bei der Erneuerung der Wenemarstraße der KAG-Beitrag mit 90 % abgerechnet wird, während bei der Straße Rohdesdiek die Anlieger nicht belastet werden. Hat die Straße Rohdesdiek einen überbezirklichen Charakter? Die Bezirksvertretung Mengede gibt einstimmig folgende Empfehlung ab und lädt zur nächsten Sitzung einen Berichterstatter ein, der die o. g. Fragen beantworten kann. | Die Bauausführung und die Planung des Tief-bauamtes stimmen sich grundsätzlich intensiv ab. Insofern werden die Hinweise der Bezirks-vertretung geprüft. Wenn keine Änderungen für notwendig erach-tet werden, bleibt es bei der Erneuerung ent-sprechend dem Bestand. Für die Wenemarstraße geht das Tiefbauamt davon aus, dass sie im beitragsrechtlichen Sinne nicht als endgültig hergestellt angesehen werden kann. Dies setzt voraus, dass sämtliche Flächen im Eigentum der Stadt Dortmund stehen. Dies ist aber bei einem Flurstück am nördlichen Ende der Straße noch nicht der Fall. Es werden daher Erschließungsbeiträge nach dem BauGB (90 %) zur Einziehung gelangen. Die Fahrbahn Rohdesdiek weist zum größten Teil Schäden wie „Elefantenhaut“ und Risse auf. In einigen Bereichen liegt sogar starker Verschleiß vor. Es existiert aber auch ein Bereich, der durchaus nicht zwingend sofort erneuert werden muss (geringfügiger Teil der Ausbaustrecke). Insgesamt wird man aber wohl doch von einer Beitragsfähigkeit der Maßnahme ausgehen können. Bei einer Charakterisierung als Hauptverkehrsstraße werden 45 % der Fahrbahnkosten auf die Anlieger umgelegt. |
Eving | 10.12.2014 | ![]() | ![]() | ![]() |
Stadtbezirk | Beratungs-termin | Empfehlung | Protokollnotizen / ergänzende Beschlüsse | Stellungnahme Planungsverwaltung |
Lütgendortmund | 21.10. | Zustimmung | Wenn der gewünschte Effekt durch die Veränderung des Lkw-Routennetzes nicht eintritt, wird die Umsetzung des Beschlusses zum Lkw-Durchfahrverbot weiter verfolgt. | Die Entwicklung gilt es abzuwarten. |
Hörde | 28.10. | Zustimmung | ![]() | ![]() |
Innenstadt-West | 29.10. | Zustimmung | ![]() | ![]() |
Huckarde | 29.10. | Zustimmung | Lt. Herrn Bernstein soll aufgrund der fehlenden Durchfahrtshöhe an der Franziusstraße zwischen Huckarder Straße und Westfaliastraße dieses Teilstück nicht in das Lkw-Routennetz gehören. Der Bezirksbürgermeister fordert dazu auf, einen entsprechenden Antrag zu stellen. | Ein Antrag ist bisher nicht gestellt worden. Es ist richtig, dass dieses Teilstück aufgrund der eingeschränkten Durchfahrtshöhe nicht für alle Lkw nutzbar ist. Die Informationen über die Höhenbeschränkung werden aber ebenso wie das Lkw-Routennetz an die Navigationskartenhersteller weitergegeben und können somit beim Routing in den Navigationssystemen berücksichtigt werden. Für kleinere Lkw bietet diese Route aber trotzdem eine kurze Verbindung zwischen NS IX und Hafen. Als Alternative blieben ansonsten nur Umwege über Lindberghstraße oder OW IIIa |
Brackel | 30.10. | Zustimmung | Zusätzlich soll der Hellweg von Flughafenstraße bis Asselner Straße herausgenommen werden | Das Lkw-Routennetz dient u.a. dazu die Gewerbegebiete an das höherrangige Straßennetz anzubinden. Eine Herausnahme des Hellwegs in dem Abschnitt würde die Abbindung der Gewerbegebiete am Asselner und Brackeler Hellweg bedeuten. Lediglich der Abschnitt zwischen Holzwickeder Straße und Zufahrt TEDI kann herausgenommen werden (siehe auch Stellungnahme zum Antrag der Fraktion Die Linke / Piraten) |
Aplerbeck | 04.11. | Zustimmung | An der Ausfahrt B1 Sölde/Buddenacker soll die Fahrt nach Brackel / Asseln ergänzt werden. | Da das Lkw-Routennetz nicht beschildert wird, wird der Hinweis zur Kenntnis genommen und an die das Tiefbauamt zur Überprüfung der Beschilderung weitergeleitet. |
Hombruch | 04.11. | Zustimmung | ![]() | ![]() |
Innenstadt-Ost | 04.11. | Zustimmung | ![]() | ![]() |
Scharnhorst | 04.11. | Zustimmung | Zusatzantrag: Sperrung der Straße im Karrenberg für Lkw ab 7,5t „Anlieger frei“ | Die Straße Im Karrenberg ist bereits heute nicht Bestandteil des Lkw-Routenkonzepts. Zur Sperrung gibt es bereits eine ablehnende Aussage in der Vorlage. Der Antrag ist erneut durch die Straßenverkehrsbehörde zu prüfen. |
Mengede | 05.11. | Ablehnung | Ablehnung wegen der KV-Anlage in Huckarde. | Das Lkw-Routennetz dient dazu den Lkw-Verkehr über die Hauptrouten auf schnellem Weg zu den Autobahnanschlussstellen zu leiten. Das mit geplanten Vorhaben wie der KV-Anlage in Huckarde zusätzlicher Lkw-Verkehr entsteht, ist nicht auf das Lkw-Routennetz zurückzuführen. Für Mengede ergibt sich, wie in der Vorlage dargestellt, kein Änderungsbedarf. |
Eving | 05.11. | Zustimmung | ![]() | ![]() |
Innenstadt-Nord | 05.11. | Ablehnung | Keine Zustimmung zur Aussage, dass sich kein Änderungsbedarf für die Innenstadt-Nord ergibt. Die Beschilderung der Lkw-Entlastungszone sei nicht ausreichend und von Westen sei keine Beschilderung vorhanden. | Aufgrund der Lkw-Entlastungszone ist schon seit langem keine (!) Ost-West-Verbindung in der Nordstadt Bestandteil im Lkw-Routennetz. Lediglich die Nord-Süd-Achsen (Leopoldstraße, Bornstraße,) sind als Bundes- bzw. Landesstraße Bestandteil des Lkw-Routennetzes. Die Beschilderung der Lkw-Entlastungszone wird überprüft. |
Abschnitt | Stellungnahme der Planungsverwaltung |
1. Brackeler Hellweg komplett ab westlich der Lkw-Zufahrt TEDI | In der Vorlage ist bereits beschrieben, dass der Brackeler Hellweg westlich der Flughafenstraße herausgenommen werden soll. Die Abschnitte zwischen Flughafenstraße und Holzwicker Straße sowie die Holzwickeder Straße zwischen S-Bahn und Brackeler Straße werden für die Anbindung des Gewerbegebiets Westfälische Straße in Richtung OWIIIa benötigt. Auch die Flughafenstraße und Leni-Rommel-Str. bilden als K7 eine der wenigen Nord-Süd-Verbindungen und sollen im Lkw-Routennetz verbleiben. Lediglich der Abschnitt des Brackeler Hellwegs von Holzwickeder Straße bis Zufahrt TEDI könnte zusätzlich aus dem Netz genommen werden. |
2. Flughafenstraße ab Brackeler Hellweg bis Hannnöversche Straße | |
3. Holzwickeder Straße zwischen Brackeler Hellweg und S-Bahn-Brücke | |
4. Leni-Rommel-Straße zwischen Brackeler Hellweg und B1 | |
5. Juchostraße zwischen Körner Hellweg und Hannöversche Straße | In der Vorlage ist bereits beschrieben, dass dieser Abschnitt herausgenommen wird. (ist im Text der Ratsvorlage erwähnt, aber nicht noch einmal bei den Spiegelstrichen gesondert aufgeführt worden). |
6. Klönnestraße zwischen Hallesche Straße und bis zur S-Bahn-Brücke | In der Vorlage ist bereits beschrieben, dass der Abschnitt zwischen Hellweg/Kaiserstraße und Voßkuhle aus dem Routennetz herausgenommen werden soll. Der nördliche Abschnitt wird als Verbindung zwischen Hallesche Straße und Hellweg/Kaiserstraße bzw. Wallring benötigt, da der Borsigplatz inzwischen vollständig für den Lkw-Verkehr gesperrt wird. |
7. Hülshoffstr (gemeint ist vermutlich Hülshof/Huckarder Straße) | Die Nord-Süd-Achse Hülshof/Huckarder Straße ist als Landesstraße (L609) eine wichtige Verbindung z.B. vom Gewerbegebiet Hansa zur OWIIIa und A40. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden. |
Betriebssatzung alte Fassung (Auszug) | Betriebssatzung neue Fassung (Auszug) | Bemerkungen |
Betriebssatzung „Wirtschaftsförderung Dortmund“ vom 23.02.2010 | Betriebssatzung „Wirtschaftsförderung Dortmund“ vom | ![]() |
Aufgrund der §§ 7, 41 und 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 hat der Rat der Stadt Dortmund in der Sitzung am 18.02.2010 folgende Betriebssatzung für die „Wirtschaftsförderung Dortmund" beschlossen: | Aufgrund der §§ 7, 41 und 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV NRW S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), hat der Rat der Stadt Dortmund in der Sitzung am folgende Betriebssatzung für die „Wirtschaftsförderung Dortmund" beschlossen: | Anpassungen auf Grund entsprechender Änderungen der GO NRW sowie der EigVO NRW |
§ 2 Zweck, Gliederung (1) Im Rahmen gesamtstädtischer Zielsetzungen sind die Schwerpunkte der Aufgaben des Eigenbetriebes · die aktive Bestandspflege als Daueraufgabe mit dem modernen Verständnis, den Dortmunder Unternehmen nicht nur bei von ihnen selbst erkannten Standortproblemen zu helfen, sondern auch Initiativen zur Förderung neuer Aktivitäten in Branchen mit besonderen Entwicklungspotentialen in Dortmund zu ergreifen sowie die Anwerbung neuer Produkte, Geschäftsfelder und Firmen durch Mitarbeit an und Initiative zu Innovations- und Entwicklungsprojekten, · die Nutzung, Inwertsetzung und Mobilisierung von gewerblichen Immobilien, · die Mobilisierung und Vermarktung von Gewerbestandorten zum Zwecke der Wirtschaftsförderung in Dortmund, · die Untersuchung der regionsspezifischen (endogenen) Potentiale für Wirtschaftswachstum und Projektentwicklungen, die Initiierung bzw. Moderation von Gemeinschaftsbemühungen zur Aktivierung dieser Ressourcen und zur Entwicklung von Leitprojekten und eines darauf abgestimmten Standortprofiles, · die Fortführung der betriebs- und programmorientierten Aktivitäten zur Kompetenz- und Fachkräfteentwicklung (Beschäftigungsfähigkeit) sowie der Arbeiten zur Verbesserung der Chancen der Frauen in der Wirtschaft in enger Zusammenarbeit mit den Förderebenen des Landes NRW und der Europäischen Union, · die Unterstützung der Aktivitäten zur Internationalisierung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Dortmund, · die Nutzung der Synergiepotentiale durch neugestaltete Arbeitsprozesse und konsequente Kundenorientierung, · die enge Kooperation mit den verschiedenen lokalen, regionalen und überregionalen Organisationen und Institutionen der Wirtschaft, der Wissenschaft und des Arbeitslebens,
· die Förderung des Tagungs- und Kongressbereiches zur Steigerung der Gäste- und Übernachtungszahlen,
(2) Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Erbringung von Informations- und Beratungsleistungen für Unternehmen, Institutionen und Initiativen, sonstige Zielgruppen wie auch für die Gebietskörperschaft und sonstige Stellen. (3) Zur „Wirtschaftsförderung Dortmund" gehören die folgenden Geschäftsbereiche: - dortmund-project - Dienstleistungszentrum Wirtschaft - Kooperationsstelle Arbeit und Region. Der Geschäftsleitung sind die „Standortkommunikation“ und der „Kaufmännische Bereich“ unmittelbar zugeordnet. | § 2 Zweck, Gliederung (1) Im Rahmen gesamtstädtischer Zielsetzungen sind die Schwerpunkte der Aufgaben des Eigenbetriebes · die aktive Bestandspflege als Daueraufgabe mit dem modernen Verständnis, den Dortmunder Unternehmen nicht nur bei von ihnen selbst erkannten Standortproblemen zu helfen, sondern auch Initiativen zur Förderung neuer Aktivitäten in Branchen mit besonderen Entwicklungspotentialen in Dortmund zu ergreifen sowie die Anwerbung neuer Produkte, Geschäftsfelder und Firmen durch Mitarbeit an und Initiative zu Innovations- und Entwicklungsprojekten, · die Nutzung, Inwertsetzung und Mobilisierung von gewerblichen Immobilien, · die Mobilisierung und Vermarktung von Gewerbestandorten zum Zwecke der Wirtschaftsförderung in Dortmund, · die Untersuchung der regionsspezifischen (endogenen) Potentiale für Wirtschaftswachstum und Projektentwicklungen, die Initiierung bzw. Moderation von Gemeinschaftsbemühungen zur Aktivierung dieser Ressourcen und zur Entwicklung von Leitprojekten und eines darauf abgestimmten Standortprofiles, · die Fortführung der betriebs- und programmorientierten Aktivitäten zur Kompetenz- und Fachkräfteentwicklung (Beschäftigungsfähigkeit) sowie der Arbeiten zur Verbesserung der Chancen der Frauen in der Wirtschaft in enger Zusammenarbeit mit den Förderebenen des Landes NRW und der Europäischen Union, · die Unterstützung der Aktivitäten zur Internationalisierung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Dortmund, · die Nutzung der Synergiepotentiale durch neugestaltete Arbeitsprozesse und konsequente Kundenorientierung, · die enge Kooperation mit den verschiedenen lokalen, regionalen und überregionalen Organisationen und Institutionen der Wirtschaft, der Wissenschaft und des Arbeitslebens,
· die Förderung des Tagungs- und Kongressbereiches zur Steigerung der Gäste- und Übernachtungszahlen, · die Entwicklung, Umsetzung und Förderung von Maßnahmen zur Schaffung einer familienbewussten Arbeitswelt am Wirtschaftsstandort Dortmund sowie die darauf gerichtete Unterstützung und Beratung von Unternehmen, · Entwicklung von Wissenskernen als Kristallisationspunkte aus wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Kompetenz für neue Wachstumsimpulse am Standort Dortmund, · Aufbau von Beschäftigungsperspektiven für einfache Tätigkeiten (Helferarbeitsplätze) am Standort Dortmund, · Unterstützung und Entwicklung lokaler Wirtschaftskreisläufe in den Dortmunder Vororten. (2) Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Erbringung von Informations- und Beratungsleistungen für Unternehmen, Institutionen und Initiativen, sonstige Zielgruppen wie auch für die Gebietskörperschaft und sonstige Stellen. (3) Zur „Wirtschaftsförderung Dortmund" gehören die folgenden Geschäftsbereiche: - Invest - Dienstleistungszentrum Wirtschaft - Arbeit und Qualifizierung. Der Geschäftsleitung sind die „Standortkommunikation“ und der „Kaufmännische Bereich“ unmittelbar zugeordnet. | Ergänzungen auf Grund der Neuausrichtung der Wirtschaftsförderung Anpassungen auf Grund der Neuausrichtung der Wirtschaftsförderung |
§ 6 Rat (1) Der Rat der Stadt entscheidet nach Maßgabe des § 41 GO NRW und des § 4 EigVO NRW über die grundlegenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes; dazu zählen vor allem a) die allgemeinen Grundsätze des Eigenbetriebes b) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleitung auf Vorschlag des Betriebsausschusses, c) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes sowie die Beschlussfassung über die fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatung, d) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes, e) die Entlastung des Betriebsausschusses, f) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt, g) die Aufnahme von Darlehen, soweit der Rat der Stadt darüber nicht bereits im Rahmen des Beschlusses über den Wirtschaftsplan entschieden hat. (2) Darüber hinaus ist er zuständig für a) die Einrichtung, Zweckbestimmung und Auflösung einzelner Bereiche. b) Entscheidungen in den Fällen, in welchen die Wertgrenzen des § 7 Abs. 3 überschritten werden. (3) Der Hauptausschuss und Ältestenrat sowie der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften sind nach § 59 GO NRW zu beteiligen | § 6 Rat (1) Der Rat der Stadt entscheidet nach Maßgabe des § 41 GO NRW und des § 4 EigVO NRW über die grundlegenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes; dazu zählen vor allem a) die allgemeinen Grundsätze des Eigenbetriebes
c) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes sowie die Beschlussfassung über die fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatung, d) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes, e) die Entlastung des Betriebsausschusses, f) die Verminderung des Eigenkapitals zugunsten der Gemeinde g) die Aufnahme von Darlehen, soweit der Rat der Stadt darüber nicht bereits im Rahmen des Beschlusses über den Wirtschaftsplan entschieden hat. (2) Darüber hinaus ist er zuständig für a) die Einrichtung, Zweckbestimmung und Auflösung einzelner Bereiche.
in welchen die Wertgrenzen des § 7 Abs. 3 überschritten werden. (3) Der Hauptausschuss und Ältestenrat sowie der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften sind nach § 59 GO NRW zu beteiligen | Anpassung auf Grund einer entsprechenden Änderung der EigVO (Vorgabe der Kämmerei) |
§ 7 Betriebsausschuss (1) Die Bildung und die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses richten sich nach § 5 EigVO NRW. Der Betriebsausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Ausschusses für Wirtschaft und Beschäftigungsförderung des Rates der Stadt Dortmund. (2) Der Betriebsausschuss berät in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen. Über alle wichtigen Angelegenheiten, die die gemeindliche Entwicklung betreffen, ist er von dem/der Oberbürgermeister/in zu unterrichten. Ferner ist er von der Geschäftsleitung über alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten. (3) Der Betriebsausschuss ist zuständig für a) die bürger-, kunden- und unternehmensnahe, effiziente Umsetzung der vom Rat der Stadt festgelegten allgemeinen Grundsätze durch die Angebote und Maßnahmen der „Wirtschaftsförderung Dortmund" (Produkte und Leistungen), dabei insbesondere · die Übernahme von Baulasten an Grundstücken sowie die im Rahmen des Baurechts abzugebenden nachbarrechtlichen Zustimmungen, soweit es sich um städtische Grundstücke handelt, die in einem Bebauungsplan als Gewerbe- oder Industriegebiet festgesetzt sind. Dies gilt auch für städtische Grundstücke, die in Gebieten liegen, für die der Rat der Stadt Dortmund die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat und deren Verwendungszweck als Gewerbe- oder Industriegebiet mit ausreichender Sicherheit bestimmt ist, · die Ausübung bzw. Nichtausübung von rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten bei einer Wertgrenze von über 100.000,00 bis 300.000,00 Euro, · Vorrangeinräumungen vor in Abt. II der Grundbücher eingetragenen städtischen Rechten bis zu 80 % des Verkehrswertes bzw. der geschätzten und auf Angemessenheit überprüften Gesamtherstellungskosten. Der Wert der städtischen Rechte ist dabei zu berücksichtigen, · Projekte aus dem Aufgabenfeld Arbeit und Qualifizierung bei einer Wertgrenze über 100.000,00 bis 300.000,00 Euro, · für die Vergabe von Gutachten bei einer Wertgrenze über 100.000,00 bis 300.000,00 Euro. b) die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen nach § 15 Abs. 3 EigVO NRW, c) die Zustimmung zu Mehrauszahlungen nach § 16 Abs. 5 EigVO NRW, soweit diese im Einzelfall 100.000,00 Euro übersteigen, unbeschadet der Wertgrenzen nach § 7 Abs. 3, lit. e der Betriebssatzung, d) die Benennung eines Prüfers für den Jahresabschluss, e) die Entscheidung über die Beschaffung von Anlagegütern, bei einer Wertgrenze von 100.000,00 bis 300.000,00 Euro im Rahmen der im Wirtschaftsplan bereitgestellten Mittel, f) die Entlastung der Geschäftsleitung. (4) Der Betriebsausschuss überwacht die Geschäftsleitung, kontrolliert die Einhaltung seiner Beschlüsse und der Beschlüsse des Rates sowie die Einhaltung der Produkt- und Leistungsplanung, des Wirtschaftsplans und der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung. Hierzu legt die Geschäftsleitung dem Betriebsausschuss halbjährlich Berichte vor. (5) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Geschäftsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen. Dem Betriebsausschuss gehören weiterhin beratend zwei Vertreter/innen der Beschäftigten der „Wirtschaftsförderung Dortmund" an. (6) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet der/die Oberbürgermeister/in gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend. (7) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, kann, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der/die Oberbürgermeister/in mit dem/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Rat angehörenden Ausschussmitglied des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 GO NRW gelten entsprechend. | § 7 Betriebsausschuss (1) Die Bildung und die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses richten sich nach § 5 EigVO NRW. Der Betriebsausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Ausschusses für Wirtschafts-, Beschäftigungsförderung, Europa, Wissenschaft und Forschung des Rates der Stadt Dortmund. (2) Der Betriebsausschuss berät in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen. Über alle wichtigen Angelegenheiten, die die gemeindliche Entwicklung betreffen, ist er von dem/der Oberbürgermeister/in zu unterrichten. Ferner ist er von der Geschäftsleitung über alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten. (3) Der Betriebsausschuss ist insbesondere zuständig für a) die bürger-, kunden- und unternehmensnahe, effiziente Umsetzung der vom Rat der Stadt festgelegten allgemeinen Grundsätze durch die Angebote und Maßnahmen der „Wirtschaftsförderung Dortmund" (Produkte und Leistungen), dabei insbesondere · die Übernahme von Baulasten an Grundstücken sowie die im Rahmen des Baurechts abzugebenden nachbarrechtlichen Zustimmungen, soweit es sich um städtische Grundstücke handelt, die in einem Bebauungsplan als Gewerbe- oder Industriegebiet festgesetzt sind. Dies gilt auch für städtische Grundstücke, die in Gebieten liegen, für die der Rat der Stadt Dortmund die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat und deren Verwendungszweck als Gewerbe- oder Industriegebiet mit ausreichender Sicherheit bestimmt ist, · die Ausübung bzw. Nichtausübung von rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten bei einer Wertgrenze von über 100.000,00 bis 300.000,00 Euro, · Vorrangeinräumungen vor in Abt. II der Grundbücher eingetragenen städtischen Rechten bis zu 80 % des Verkehrswertes bzw. der geschätzten und auf Angemessenheit überprüften Gesamtherstellungskosten. Der Wert der städtischen Rechte ist dabei zu berücksichtigen, · Projekte aus dem Aufgabenfeld Arbeit und Qualifizierung bei einer Wertgrenze über 100.000,00 bis 300.000,00 Euro, · für die Vergabe von Gutachten bei einer Wertgrenze über 100.000,00 bis 300.000,00 Euro.
c) die Zustimmung zu Mehrauszahlungen nach § 16 Abs. 5 EigVO NRW, soweit diese im Einzelfall 100.000,00 Euro übersteigen, unbeschadet der Wertgrenzen nach § 7 Abs. 3, lit. e der Betriebssatzung, d) die Benennung eines Prüfers für den Jahresabschluss, e) die Entscheidung über die Beschaffung von Anlagegütern, bei einer Wertgrenze von 100.000,00 bis 300.000,00 Euro im Rahmen der im Wirtschaftsplan bereitgestellten Mittel, f) die Entlastung der Geschäftsleitung. (5) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Geschäftsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen. Dem Betriebsausschuss gehören weiterhin beratend zwei Vertreter/innen der Beschäftigten der „Wirtschaftsförderung Dortmund" an. (6) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet der/die Oberbürgermeister/in gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW gelten entsprechend. (7) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, kann, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, der/die Oberbürgermeister/in mit dem/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Rat angehörenden Ausschussmitglied des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 GO NRW gelten entsprechend. | Anpassung des neuen Namens des Ausschusses Anpassung nach Vorgabe des Rechtsamtes Anpassung auf Grund einer entsprechenden Änderung der EigVO (Vorgabe der Kämmerei) |
§ 9 Stadtkämmerer/Stadtkämmerin (1) Die Geschäftsleitung hat dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin rechtzeitig vor der Beratung in den Gremien den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Produkt- und Leistungsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, des Jahresabschlusses, des Lageberichts und die Zwischenberichte zuzuleiten. Tritt der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin einem nach Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so sind die unterschiedlichen Auffassungen des Stadtkämmerers/der Stadtkämmerin und der Geschäftsleitung dem Betriebsausschuss zur Beratung vorzulegen. Die Geschäftsleitung hat dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin hierzu ebenso alle den Beratungsunterlagen zugrunde liegenden finanzwirtschaftlichen Unterlagen sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnung zur Verfügung zu stellen; ferner hat sie ihm/ihr auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Vor Entscheidungen über finanzwirtschaftliche Angelegenheiten des Eigenbetriebes „Wirtschaftsförderung Dortmund", die eine nachträgliche Erhöhung des im Haushaltsplan der Stadt Dortmund festgesetzten Zuschusses erfordern, ist der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin zu beteiligen. | § 9 Stadtkämmerer/Stadtkämmerin (1) Die Geschäftsleitung hat dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin rechtzeitig vor der Beratung in den Gremien den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Produkt- und Leistungsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, des Jahresabschlusses, des Lageberichts und die Zwischenberichte zuzuleiten. Tritt der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin einem nach Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so sind die unterschiedlichen Auffassungen des Stadtkämmerers/der Stadtkämmerin und der Geschäftsleitung dem Betriebsausschuss zur Beratung vorzulegen. Die Geschäftsleitung hat dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin hierzu ebenso alle den Beratungsunterlagen zugrunde liegenden finanzwirtschaftlichen Unterlagen sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnung zur Verfügung zu stellen; ferner hat sie ihm/ihr auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Vor Entscheidungen über finanzwirtschaftliche Angelegenheiten des Eigenbetriebes „Wirtschaftsförderung Dortmund", die eine nachträgliche Erhöhung des im Haushaltsplan der Stadt Dortmund festgesetzten Zuschusses erfordern, ist der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin zu beteiligen. (3) Dem Stadtkämmerer/der Stadtkämmerin wird das Recht eingeräumt, von der „Wirtschaftsförderung Dortmund“ Aufklärung und Nachweise zu verlangen, die die Aufstellung des städtischen Einzel- sowie Gesamtabschlusses erfordert. | Ergänzung auf Grund einer Vorgabe der Kämmerei, dass die Rechte des Stadtkämmerers analog § 118 GO zu ergänzen sind |
§ 11 Wirtschaftsplanung (1) Die Geschäftsleitung hat zwei Wochen vor der letzten Ratssitzung des ablaufenden Wirtschaftsjahres, spätestens aber einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres auf der Basis des dem Betrieb zur Verfügung stehenden Jahresbudgets einen Wirtschaftsplan sowie eine mittelfristige (fünfjährige) Ergebnis- und Finanzplanung aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht und beziffert den Höchstbetrag der Kredite und Kassenkredite. Er ist um eine Produkt- und Leistungsplanung zu ergänzen. (2) Der im Haushaltsplan der Stadt Dortmund und im Wirtschaftsplan festgelegte Zuschussbedarf darf nicht überschritten werden. Lässt die Ausführung des Wirtschaftsplans im Laufe eines Wirtschaftsjahres erkennen, dass aufgrund von Mehraufwendungen oder Mindererträgen der Erfolgsplan nicht eingehalten werden kann, sind durch die Betriebsleitung unverzüglich aufwandssenkende oder ertragssteigernde Maßnahmen zu veranlassen, die sicherstellen, dass keine höheren Betriebsverluste eintreten, die den festgelegten Zuschussbedarf übersteigen. (3) Die Produkt- und Leistungsplanung soll den gesamtstädtischen Erfordernissen entsprechen. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss die zugrunde liegenden Daten der Produkt- und Leistungsplanung erkennen lassen. (4) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 EigVO NRW erfüllt sind. Mehraufwendungen, die nicht durch Mehrerträge oder Minderaufwendungen ausgeglichen werden können, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die des/der Oberbürgermeisters/-in. | § 11 Wirtschaftsplanung (1) Die Geschäftsleitung hat zwei Wochen vor der letzten Ratssitzung des ablaufenden Wirtschaftsjahres, spätestens aber einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres auf der Basis des dem Betrieb zur Verfügung stehenden Jahresbudgets einen Wirtschaftsplan sowie eine mittelfristige (fünfjährige) Ergebnis- und Finanzplanung aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht und beziffert den Höchstbetrag der Kredite und Kassenkredite. Er ist um eine Produkt- und Leistungsplanung zu ergänzen. (2) Der im Haushaltsplan der Stadt Dortmund und im Wirtschaftsplan festgelegte Zuschussbedarf darf nicht überschritten werden. Lässt die Ausführung des Wirtschaftsplans im Laufe eines Wirtschaftsjahres erkennen, dass aufgrund von Mehraufwendungen oder Mindererträgen der Erfolgsplan nicht eingehalten werden kann, sind durch die Betriebsleitung unverzüglich aufwandssenkende oder ertragssteigernde Maßnahmen zu veranlassen, die sicherstellen, dass keine höheren Betriebsverluste eintreten, die den festgelegten Zuschussbedarf übersteigen. (3) Die Produkt- und Leistungsplanung soll den gesamtstädtischen Erfordernissen entsprechen. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss die zugrunde liegenden Daten der Produkt- und Leistungsplanung erkennen lassen. (4) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 EigVO NRW erfüllt sind. Mehraufwendungen, die nicht durch Mehrerträge oder Minderaufwendungen ausgeglichen werden können, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die des/der Oberbürgermeisters/in und der oder des Vorsitzenden des Betriebsausschusses oder eines anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglieds. | Anpassung auf Grund einer entsprechenden Formulierung in § 15 EigVO (Vorgabe der Kämmerei) |
§ 12 Zwischenberichte (1) Die Geschäftsleitung hat den/die Oberbürgermeister/in und den Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin vierteljährlich durch Zwischenberichte gemäß § 20 EigVO NRW über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, die Abwicklung des Vermögensplans sowie des Produkt- und Leistungsplans schriftlich zu unterrichten. Die Zwischenberichte sind innerhalb eines Monats zu erstellen und unverzüglich nach Fertigstellung vorzulegen. (2) Die Zwischenberichte sollen eine planmäßige Umsetzung der Produkt- und Leistungsplanung nachweisen und diesbezüglich Abweichungen aufzeigen, analysieren und ggf. Vorschläge zur Verbesserung enthalten. Hierzu ist ein aufgabenspezifisches System von Kennziffern zu entwerfen und fortzuentwickeln. | § 12 Zwischenberichte (1) Die Geschäftsleitung hat den Betriebsausschuss, den/die Oberbürgermeister/in und den Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin vierteljährlich durch Zwischenberichte gemäß § 20 EigVO NRW über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, die Abwicklung des Vermögensplans sowie des Produkt- und Leistungsplans schriftlich zu unterrichten. Die Zwischenberichte sind innerhalb eines Monats zu erstellen und unverzüglich nach Fertigstellung vorzulegen. (2) Die Zwischenberichte sollen eine planmäßige Umsetzung der Produkt- und Leistungsplanung nachweisen und diesbezüglich Abweichungen aufzeigen, analysieren und ggf. Vorschläge zur Verbesserung enthalten. Hierzu ist ein aufgabenspezifisches System von Kennziffern zu entwerfen und fortzuentwickeln. | Anpassung auf Grund einer entsprechenden Änderung der EigVO (Vorgabe der Kämmerei) |
§ 13 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Die Geschäftsleitung hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie den Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres aufzustellen und innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres von dem bestellten Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus der EigVO NRW nichts anderes ergibt. § 53 HGrG ist zu beachten. (2) Nach der Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer sind der Jahresabschluss und der Lagebericht zusammen mit dem Prüfungsbericht unverzüglich über den/die Oberbürgermeister/in dem Betriebsausschuss vorzulegen. Der Betriebsausschuss leitet den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt zur Feststellung weiter. (3) Der Jahresabschluss und Lagebericht sind öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. | § 13 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Die Geschäftsleitung hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie den Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres aufzustellen und innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres von dem bestellten Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus der EigVO NRW nichts anderes ergibt. § 53 HGrG ist zu beachten. (2) Nach der Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer sind der Jahresabschluss und der Lagebericht zusammen mit dem Prüfungsbericht unverzüglich über den/die Oberbürgermeister/in dem Betriebsausschuss vorzulegen. Der Betriebsausschuss leitet den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt zur Feststellung weiter. (3) Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. | Anpassung auf Grund einer entsprechenden Formulierung in § 26 Abs. 4 EigVO (Vorgabe der Kämmerei) |
2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
200.000 € | 1.575.000 € | 975.000 € | 975.000 € |
Der Oberbürgermeister Ullrich Sierau | ![]() | Utz Kowalewski Ratsmitglied |
![]() | Matthias Güssgen Schriftführer | ![]() |