über die 25. Sitzung des Ausschusses für Bauen, Verkehr und Grün
am 17.10.2017
Ratssaal, Rathaus, Friedensplatz 1, 44135 Dortmund
Sitzungsdauer: 15:00 - 16:22 Uhr
Anwesend:
1. Stimmberechtigte Mitglieder:
Herr RM Pisula, Vorsitzender (CDU)
Herr RM Berndsen (SPD)
Frau RM Kleinhans (SPD)
Frau RM Meyer (SPD)
Herr RM Naumann (SPD)
Frau RM Pulpanek-Seidel (SPD)
Herr RM Rüther (SPD)
Herr RM Schmidt (SPD)
Frau RM Lührs (SPD)
Herr RM Bartsch (CDU)
Herr RM Buchloh (CDU)
Herr RM Frank (CDU)
Herr RM Mader (CDU)
Frau RM Dr. Goll (CDU)
Herr RM Dudde (B’90/Die Grünen)
Herr RM Logermann (B’90/Die Grünen)
Herr RM Frebel (B’90/Die Grünen)
Herr sB Tenbensel (Die Linke & Piraten)
Herr RM Gebel (Die Linke & Piraten)
Herr sB Schmidtke-Mönkediek (FDP/Bürgerliste)
2. Beratende Mitglieder:
Herr Herkelmann - Behindertenpolitisches Netzwerk
Herr Wisbar - Seniorenbeirat
Herr Döhring - Polizeipräsidium Dortmund
Herr Schmidt - Beschäftigtenvertreter der Stadtentwässerung Dortmund
3. Verwaltung:
Herr StR Lürwer - 7/Dez.
Herr Limberg - 65/AL
Frau Uehlendahl - 66/AL
Herr Dr. Falk - 70/BL
Herr Niggemann - 70/BL
Herr Schiebold - 23
Herr Harries - 37
Herr Popppensieker - 61
Herr Meißner - 61
Herr Klüh - 7/Dez.-Büro
Frau Hansmeier - 7/Dez.-Büro
Frau Trachternach - 7/Dez.-Büro
Frau Reinecke - 7/Dez.-Büro
4. Gäste:
./.
Veröffentlichte Tagesordnung:
Tagesordnung (öffentlich)
für die 25. Sitzung der Ausschusses für Bauen, Verkehr und Grün,
am 17.10.2017, Beginn 15:00 Uhr,
Ratssaal, Rathaus, Friedensplatz 1, 44135 Dortmund
1. Regularien
1.1 Benennung eines Ausschussmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift
1.2 Hinweis auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW
1.3 Feststellung der Tagesordnung
2. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
nicht besetzt
3. Dezernatsübergreifende Aufgaben
3.1 Einbringung des Haushaltsplanentwurfes 2018
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 08581-17)
Hinweis: Die dazugehörige Anlage wurde im Wege eines sog. reduzierten Versandes weitergeleitet.
3.2 Jahresbericht 2016 zum Wirkungsorientierten Haushalt (WOH)
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 08587-17)
Hinweis: Diese Vorlage wurde im Wege eines sog. reduzierten Versandes weitergeleitet.
3.3 Bewohnerparkzonenkonzept für den Cityrandbereich
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 08092-17)
3.4 Dachbegrünung in Dortmund
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 07950-17)
- Lag bereits zur Sitzung am 19.09.2017 vor -
hierzu -> Empfehlung: Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde aus der öffentlichen Sitzung vom 13.09.2017
- Lag bereits zur Sitzung am 19.09.2017 vor -
hierzu -> Beantwortung der Anfrage
(Drucksache Nr.: 07950-17-E1)
- Lag bereits zur Sitzung am 19.09.2017 vor -
3.5 Zweiter Rettungsweg
Stellungnahme zum TOP (SPD-Fraktion)
(Drucksache Nr.: 08816-17-E1)
- Lag bereits zur Sitzung am 19.09.2017 vor -
4. Angelegenheiten der Städtischen Immobilienwirtschaft
4.1 Rathaus, Ersatz der Kältemaschine und Erneuerung der Sprinklerzentrale
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 08700-17)
4.2 Bericht der Städtischen Immobilienwirtschaft zu Hochbaumaßnahmen 2017 für das 3. Quartal 2017
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 09061-17)
5. Angelegenheiten des Tiefbauamtes
5.1 Halbjährlicher Bericht des Tiefbauamtes zu den in 2016/2017 in Planung, Vorbereitung und Umsetzung befindlichen Maßnahmen und Projekten (Projektblätter)
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 09034-17)
6. Angelegenheiten der Friedhöfe
6.1 Brunnenanlage auf dem Hauptfriedhof Dortmund
Vorschlag zur TO (Fraktion FDP/Bürgerliste)
(Drucksache Nr.: 09123-17)
7. Angelegenheiten der Stadtentwässerung
7.1 Abwassergebührensatzung 2018 der Stadt Dortmund
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 07899-17)
Hinweis: Diese Vorlage wird nachversandt.
7.2 Wirtschaftsplan 2018 der Stadtentwässerung Dortmund
Beschluss/Empfehlung
(Drucksache Nr.: 07901-17)
8. Anfragen
nicht besetzt
9. Informationen der Verwaltung
nicht besetzt
Die Sitzung wird von dem Vorsitzenden - Herrn Pisula - eröffnet.
Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende fest, dass zur heutigen Sitzung des Ausschusses für Bauen, Verkehr und Grün fristgemäß eingeladen wurde, und der Ausschuss beschlussfähig ist. Des Weiteren weist er auf die Sitzungsaufzeichnungen gem. § 29 Abs. 6 Satz 5 der Geschäftsführung für den Rat der Stadt, seine Ausschüsse, Kommissionen und die Bezirksvertretungen hin.
1. Regularien
zu TOP 1.1
Benennung eines Ausschussmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift
Zur Mitunterzeichnung der Niederschrift wird Herr Tenbensel benannt.
zu TOP 1.2
Hinweis auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW
Der Vorsitzende weist auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW hin und bittet, dieses zu beachten, sofern es im Einzelfall zutreffen sollte.
zu TOP 1.3
Feststellung der Tagesordnung
Ergänzung:
Folgende Vorlage wird im Wege der Dringlichkeit auf die Tagesordnung
gesetzt:
Maßnahmen zur Sicherung der Radverkehrsinfrastruktur,
Kenntnisnahme (DS-Nr.: 08981-17) -Dringlichkeitsschreiben liegt vor-
Die Tagesordnung wird somit erweitert. Dieser Punkt wird dann unter
TOP 5.2 behandelt.
Die Tagesordnung wird, mit der o. a. Ergänzung, festgestellt.
zu TOP 1.4
Genehmigung der Niederschrift über die 24. Sitzung des Ausschusses für Bauen, Verkehr und Grün am 19.09.2017
Die Niederschrift über die 24. Sitzung des Ausschusses für Bauen, Verkehr und Grün am 19.09.2017 wird genehmigt.
2. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
- nicht besetzt -
3. Dezernatsübergreifende Aufgaben
zu TOP 3.1
Einbringung des Haushaltsplanentwurfes 2018
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 08581-17)
Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Grün lässt die Vorlage ohne Empfehlung durchlaufen.
zu TOP 3.2
Jahresbericht 2016 zum Wirkungsorientierten Haushalt (WOH)
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 08587-17)
Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Grün nimmt Kenntnis.
zu TOP 3.3
Bewohnerparkzonenkonzept für den Cityrandbereich
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 08092-17)
Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Grün vertagt die Befassung mit der Vorlage in seine nächste Sitzung am 28.11.2017.
Es wird ausdrücklich darum gebeten, dass auch der Rat der Stadt Dortmund die Befassung mit der Vorlage entsprechend vertagt.
zu TOP 3.4
Dachbegrünung in Dortmund
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 07950-17)
Hierzu liegt vor Stellungnahme der Verwaltung (DS-Nr.: 07950-17-E1):
„Zur Beantwortung des o. g. Antrages und zu dem Wunsch nach Musterberechnungen zu den
Kosten, die für Hauseigentümer entstehen können, wurde die folgende Kosten-Nutzen-
Analyse erstellt:
Kosten-Nutzen-Analyse Dachbegrünung
Die tatsächlichen Kosten einer Dachbegrünung sind von den Kriterien
- Lage im Stadtgebiet,
- planungsrechtlichen Beurteilung,
- tatsächlichen Größe eines Objektes,
- Art der Dachbegrünung,
- Förderfähigkeit für öffentliche und private Gebäude und
- Umfang der Pflegemaßnahmen
abhängig.
Die genauen Kosten für eine Dachbegrünung sind unter Berücksichtigung aller Kriterien zu
ermitteln. Der in der Tabelle 1 dieses Schreibens aufgezeigte dynamische Kostenvergleich
kann nur ein erster Prüfstein für die fiskalische Realisierbarkeit einer Dachbegrünung sein.
Die folgenden Angaben beruhen auf den Ausführungen von Wolfgang Ansel (Geschäftsführer
des Deutschen Dachgärtner Verbandes (DDV) ergänzt um die Angaben aus der Abwassergebührensatzung
der Stadt Dortmund.
Die Bewertung aller anfallenden Kosten und ökonomischen bzw. ökologischen Nutzen ist
über den gesamten Lebenszyklus eines begrünten Gebäudes zu betrachten. Dieser beträgt
nach Auskunft des DDV 40 Jahre. Die in der Tabelle 1 verwendeten Angaben für die Herstellungskosten-
und Pflegekosten sind als Mittelwerte zu verstehen und basieren auf den Erfahrungswerten
des Deutschen Dachgärtner Verbandes und seiner Mitgliedsunternehmen.
Nach Angaben des DDV sind extensive Dachbegrünungen mit einem mehrschichtigen Systemaufbau
schon für 25-35 Euro/m² (Material + Ausführung) erhältlich. Die Kiesdächer werden
mit ca. 10 Euro/m² veranschlagt. Für einen ökonomischen Vergleich der beiden Varianten
müssen neben den reinen Installationskosten aber auch die in den Folgejahren entstehenden
Kosten beziehungsweise Nutzen und die damit einhergehenden Zahlungsströme berücksichtigt
werden.
Als Vergleichsvarianten dienen ein Gründach und ein Kiesdach (Fläche jeweils 100 m²), da
Extensivbegrünungen und Kiesdächer ein ähnliches Gewicht von 100 kg/m² besitzen und
Mehrkosten für die Statik deshalb in der Regel nicht berücksichtigt werden müssen.
Die Kosten-Nutzen Analyse umfasst einen Zeitraum von 40 Jahren. Um die zu verschiedenen
Zeitpunkten anfallenden Zahlungsströme abbilden zu können, wurde die dynamische Kostenvergleichsrechnung
gewählt und die Projektkostenbarwerte für beide Varianten ermittelt. Im
Bereich der Kosten wurde die Parameter Installation(Material und Ausführung), Sanierung,
Niederschlagswassergebühr (Abwassergebührensatzung der Stadt Dortmund 2016) und Pflege
und Wartung berücksichtigt.
In der Tabelle 1 ist die Kosten-Nutzen-Analyse einer extensiven Dachbegrünung mit einer
Aufbauhöhe von 10 cm dargestellt. Die Erläuterungen zu den einzelnen Positionen finden
sich im Anhang.
Tab. 1: Dynamische Kostenvergleichsrechnung Extensivbegrünung – Kiesdach
(Zeitraum 40 Jahre, Dachgröße 100 m² unter Berücksichtigung der Abwassergebührensatzung
der Stadt Dortmund 2016)
Einmalige Kosten Extensivbegrünung Kiesdach
Erstellungskosten
Material und Ausführung 3.000,00 Euro 1.000,00 Euro
Verbesserung Statik -- --
Fertigstellungspflege (1Jahr) DFAKE 97,10 Euro --
Sanierung 20 Jahre
Entfernung und Erneuerung Belag 1.107,40 Euro
Erneuerung Abdichtung 1.384,20 Euro
Sanierung 40 Jahre
Entfernung Belag DFKAE 919,70 Euro 306,60 Euro
Erneuerung Abdichtung DFAKE 766,40 Euro 766,40 Euro
Kostenbarwert einmalige Kosten 4.783,20 Euro 4.564,50 Euro
Laufende Kosten
Unterhaltungspflege /Wartung 1.140,40 Euro 577,90 Euro
DFAKR
Niederschlagswassergebühr
Abwassergebührensatzung Stadt 1.641,00 Euro 3.259,00 Euro
Dortmund vom 23.11.2016
DFAKR
Kostenbarwert laufende Kosten 2.781,40 Euro 3.836,90 Euro
Kostenbarwert gesamt 7.564,60 Euro 8.401,40 Euro
Differenz Gründach - Kiesdach 836,80 Euro
Die dynamische Kostenrechnung zeigt, dass die im Vergleich zum Kiesdach höhere Anfangsinvestition für das Gründach in den Folgejahren ausgeglichen wird. Die Ursache liegt in
der geringeren Lebensdauer unbegrünter Dächer, bei denen nach Information des DDV im
Mittel bereits nach 20 Jahren eine grundlegende Sanierung notwendig wird. Aber auch die
Einsparungen nach der Abwassergebührensatzung der Stadt Dortmund schlagen sich in der
Kosten-Nutzen Bilanz wieder. Innerhalb von 40 Jahren werden alleine durch diese Position
1.618 Euro eingespart. Bei der Gegenüberstellung der Kostenbarwerte über den 40-jährigen
Bewertungszeitraum ergibt sich somit ein Vorteil für die Extensivbegrünung gegenüber dem
Kiesdach von 836,80 Euro.
Weitere Einsparpotenziale
Neben dem Einsparpotenzial aus der Abwassergebührensatzung sind noch weitere Potenziale
zu nennen, die eine Dachbegrünung auch aus finanziellen Gründen attraktiv erscheinen lassen:
Bei der Planung eines neuen Wohn- oder Gewerbegebietes wird im Rahmen der Bauleitplanung
die Dachbegrünung als Minderungsmaßnahme für den Eingriff in den Naturhaushalt
anerkannt. Kostenintensive zusätzliche Flächen für Ausgleichsmaßnahmen können dadurch
reduziert werden.
Die Reduzierung der Gesamtabflussmenge des Niederschlagswassers durch eine Dachbegrünung
führt dazu, dass auf die Errichtung von teuren Regenrückhaltebecken oder Regenrückhaltekanälen
verzichtet werden kann.
In den Sanierungsgebieten können Gebäude, die älter als 10 Jahre sind und für die eine Dachbegrünung beabsichtigt ist, nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung (Förderrichtlinien
Stadterneuerung 2008) durch die Gemeinden gefördert werden. Die Stadt Dortmund hat in
ihren Richtlinien dazu festgelegt, dass die Höhe des Zuschusses für diese Maßnahme 30 Euro/
m² gestalteter und begrünter, durch Aufmaß nachgewiesener Fläche, jedoch höchstens 50
% der Gesamtkosten förderfähig sind.
Für den einzelnen Bauherren ist auch eine Energieeinsparung möglich, wenn eine Dachbegrünung
durchgeführt wird. Der amerikanische Einzelhandelskonzern Walmart hat im Jahr
2006 für einen 7000 m² Einzelhandelsmarkt eine jährliche Reduktion der Kühlleistung um 7
% und der Heizleistung um 6 % errechnet. Dies ergab einen jährlichen Nachlass der Energiekosten
um ca. 6.000 $.
Die genannten weiteren Einsparpotenziale wurden nicht in der Beispielrechnung der Tabelle 1
dieses Schreibens aufgenommen, weil sie nur im Rahmen einer Einzelobjektbetrachtung zu
ermitteln sind. Allgemein ist aber festzustellen, dass eine extensive Dachbegrünung bei Neubauten
keinen besonderen Aufwand erfordert, der zu den Kosten für eine „normale“ Dachkonstruktion
außer Verhältnis stehen würde. In der Gesamtabwägung überwiegen die ökologischen
und sonstigen Vorteile einer extensiven Dachbegrünung.“
Hierzu liegt vor Empfehlung des Beirates bei der unteren Naturschutzbehörde(BuNB) vom 13.09.2017:
Der Beirat fasst unter einer Enthaltung den folgenden Beschluss:
Der Beirat begrüßt die Vorlage zur Dachbegrünung als einen Baustein der stadtökologischen Verbesserung. Dachbegrünung hat umfangreiche positive Wirkung auf den Klimaschutz und damit langfristig auch auf den Arten- und Naturschutz.
Nicht nur die Innenstadtbereiche, sondern besonders auch die großflächigen Hallen in den Gewerbegebieten (z. B. im Bereich Westfalenhütte) liefern ein großes Potential für die Dachbegrünung. Der Mehraufwand an Kosten für die Statik und Ausführung kann später durch Energieeinsparungen bei der Kühlung der Gebäude mittels Klimaanlagen kompensiert werden.
Bei der Bewertung als Ausgleich sollte jedoch folgendes berücksichtigt werden:
1. Die Art der Dachbegrünung ist entscheidend für ihre ökologische Wertigkeit.
2. Dächer sind Inseln ohne einen konkreten Biotopverbund und damit oft kein vollwertiger Ersatz für neu bebaute Flächen. Eingriff und Ausgleich müssen im Einzelfall bewertet werden.
Das Programm zur Dachbegrünung leistet einen Beitrag zur klimafreundlichen Stadt. Zudem sollte auf der anderen Seite allerdings verhindert werden, dass Bürger ihre Vorgärten im Siedlungsbereich immer mehr in Parkplätze und vegetationslose Steinwüsten umwandeln.
Um die Dachbegrünung zu forcieren, empfiehlt der Beirat sowohl eine Aufklärungskampagne als auch einen finanziellen Anreiz für die Eigentümer. Ästhetische oder ökologische Gründe reichen als Motivation nicht aus.
Hierzu liegt vor Stellungnahme der Verwaltung (DS-Nr.: 07950-17-E2):
„In der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Verkehr und Grün am 19.09.2017 ist zum Tagesordnungspunkt -Dachbegrünung in Dortmund- ein Sachstand zu den Gesprächen mit der Emschergenossenschaft (EG) für die heutige Sitzung erbeten worden.
Dazu teile ich Ihnen mit, dass die EG die Aktivitäten Dortmunds und weiterer Emscherkommunen zur Dachbegrünung begrüßt. Im Rahmen der Zukunftsinitiative "Wasser in der Stadt von morgen" beabsichtigt die EG eine Fördermöglichkeit für Dachbegrünungs-maßnahmen anzubieten. Das Thema soll Gegenstand der Genossenschaftsversammlung Ende November 2017 sein.
Kommt es zu einem positiven Beschluss, ist im Laufe des Jahres 2018 mit einem Förderangebot zu rechnen.“
Hierzu liegt vor Zusatz-/Ergänzungsantrag der SPD-Fraktion (DS-Nr.: 07950-17-E3):
„Die SPD-Fraktion im Ausschuss für Bauen, Verkehr und Grün bittet um Beratung und Beschlussfassung des folgenden Antrages.
Beschluss
Die Verwaltung wird aufgefordert, auch bei Wasserwirtschaftsverbänden und Umweltverbänden
Möglichkeiten von zusätzlichen Fördermaßnahmen zu erreichen. Bis zum Satzungsbeschluss
sollen Bauherren intensiv über die Vorteile einer Dachbegrünung informiert und die Zeit für Aufklärung genutzt werden.
Begründung
Mit den Fördergeldern sollen Bauherren technisch und finanziell unterstützt werden und so
zusätzliche Anreize zur Umsetzung einer Dachbegrünung gegeben werden. Die Kosten
durch die verpflichtende Bebauung von Flachdächern könnten mit zusätzlichen Fördermitteln
begrenzt und somit die Akzeptanz der Maßnahme erhöht werden.“
ABVG, 17.10.2017:
Herr Rm Mader teilt mit, dass seine Fraktion beabsichtige, im Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen noch einen Zusatz-/Ergänzungsantrag zu stellen. Daher werde man sich heute zur gesamten Angelegenheit enthalten.
Herr Schmidtke-Mönkediek kündigt an, dass seine Fraktion die gesamte Angelegenheit ablehnen werde, da man die Meinung vertrete, dass durch den hiermit verbundenen Zwang insgesamt ein Investionshemmnis entstehe. Besser wäre es, dass das Thema „Dachbegrünung“ generell über Fördermöglichkeiten für Hauseigentümer zu steuern.
Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Grün stimmt den o. a. Zusatz-/Ergänzungsantrag der SPD-Fraktion (DS-Nr.: 07950-17-E3) mehrheitlich, bei einer Gegenstimme (Fraktion FDP/BL) und bei Enthaltung (CDU-Fraktion), zu.
Mit der somit beschlossenen Ergänzung empfiehlt der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Grün empfiehlt dem Rat der Stadt Dortmund mehrheitlich, bei einer Gegenstimme (Fraktion FDP/BL) und bei Enthaltung (CDU-Fraktion), nachfolgenden Beschluss zu fassen:
Beschluss
Der Rat der Stadt Dortmund nimmt das Strategiepapier „Dachbegrünung im Revier“ der Emscherkommunen zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung,
I. die bisherigen Anstrengungen zur Beratung, Aufklärung und Information in Bezug auf eine Dachbegrünung zu verstärken und bei neuen Bauvorhaben darauf hinzuwirken, dass eine mindestens extensive Dachbegrünung bei einer Bebauung mit Flachdächern oder flachgeneigten Dächern bis 15 Grad Dachneigung erfolgt;
II. das planungsrechtliche Instrumentarium zur Umsetzung einer Dachbegrünung bei Planungen von neuen Baugebieten für Bauvorhaben mit Flachdächern und flachgeneigten Dächern auszuschöpfen. Im Rahmen der Planungen ist die Dachbegrünung als vorrangiges Mittel der Eingriffsvermeidung/-minderung einzusetzen, um die Notwendigkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf externen Flächen zu verringern. Sie ist festzusetzen, wenn dies aus Gründen des Klimaschutzes, zur Reduzierung des Niederschlagswassers, zur Verbesserung der Stadtgestaltung oder der Luftqualität notwendig wird;
III. bei der Überplanung von bestehenden Gebieten mit sogenannten Hitzeinseln die bereits existierenden Bebauungspläne mit Gründachfestsetzungen zu ergänzen und für unbeplante Innenbereiche einfache Bebauungspläne nach § 30 Abs. 3 BauGB aufzustellen.
Die Verwaltung wird aufgefordert, auch bei Wasserwirtschaftsverbänden und Umweltverbänden Möglichkeiten von zusätzlichen Fördermaßnahmen zu erreichen. Bis zum Satzungsbeschluss sollen Bauherren intensiv über die Vorteile einer Dachbegrünung informiert und die Zeit für Aufklärung genutzt werden.
zu TOP 3.5
Zweiter Rettungsweg
Stellungnahme zum TOP (SPD-Fraktion)
(Drucksache Nr.: 08816-17-E1)
Hierzu liegt vor Bitte um Stellungnahme zum TOP der SPD-Fraktion (DS-Nr.: 08816-17-E1):
„Die SPD-Fraktion im Ausschuss für Bauen, Verkehr und Grün bittet in der nächsten Ausschusssitzung um einen Sachstandsbericht bezüglich der Thematik des zweiten Rettungsweges
bei Straßenbau- und/oder Kanalbaumaßnahmen im Dortmunder Stadtgebiet.
Hierzu sind zusätzlich Vertreter der städtischen Feuerwehr zur Ausschusssitzung einzuladen.“
Hierzu liegt vor Stellungnahme der Verwaltung (DS-Nr.: 08816-17-E2):
„Wie erbeten, informiere ich Sie im Folgenden über die Hintergründe, Zusammenhänge und
Entwicklungen der Thematik „Sicherstellung des 2. Rettungsweges bei Baumaßnahmen im
öffentlichen Raum“.
1. Ausgangslage
Seit etwa 2012 gewinnt das Themenfeld „Sicherstellung des 2. Rettungsweges“ zunehmend
an Bedeutung in der Diskussion und in der Umsetzung. Die Stadtverwaltung Dortmund
befasst sich seither damit, wobei zunächst die Umstände bzw. die Problematik des 2.
Rettungsweges im Zusammenhang mit Veranstaltungen bearbeitet wurden. Beispielhaft sei
hier verwiesen auf die Regelungen beim Weihnachtsmarkt, auf dem Alten Markt, beim
Kaiserstraßenfest und anderen Vorort-Festen. Hier konnten gute und praktikable Lösungen
gefunden werden.
Inzwischen rückt ein weiterer Aspekt in den Fokus, der bisweilen massive Auswirkungen auf
den öffentlichen Raum, aber auch auf das Privateigentum der Anlieger erwarten lässt:
Baumaßnahmen im öffentlichen Raum. Auf Basis der geltenden Rechtslage wird hier durch
die Feuerwehr seit geraumer Zeit gefordert, dass der 2. Rettungsweg für jedes durch die
Baumaßnahme betroffene Gebäude geprüft und nachgewiesen wird. Ansonsten kann der
jeweiligen Baumaßnahme eine brandschutzrechtliche Zustimmung nicht erteilt werden.
Die Stadt tätigt umfangreiche Investitionen in die städtische Infrastruktur. Die Straßen- bzw.
Kanalbaumaßnahmen bedingen, dass es i. d. R. zu verkehrlichen Beeinträchtigungen kommt.
Das Tiefbauamt bemüht sich unter Berücksichtigung der vielfältigen Anforderungen aus z. B.
Verkehrsbelastungen, Umleitungen, Stauvermeidung etc., allen Betroffenen gerecht zu
werden und die Straßenbaumaßnahmen dennoch in der gebotenen nachhaltigen Qualität
durchzuführen. Dies ist jedoch nur im Straßenraum selbst möglich.
Die Stadtentwässerung Dortmund wendet bei der Sanierung der in der Straße liegenden
öffentlichen Abwasserkanäle - wo immer technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar -
die geschlossene Bauweise an. Hierbei erfolgt die Sanierung unterirdisch durch die Verfahren
des Rohrvortriebs, des sog. Berstverfahrens oder mittels Auskleidung bzw. Beschichtung der
vorhandenen Kanäle. Die geschlossene Bauweise hat aber eine technische Grenze. Bei
beengten Platzverhältnissen, benachbarten Versorgungsleitungen, geringen Tiefenlagen
und/oder aus hydraulischen Gründen notwendig werdenden Querschnittsvergrößerungen ist
vielfach eine Erneuerung in offener Bauweise die technisch einzige Möglichkeit.
Auswirkungen auf die öffentlichen Verkehrsflächen sind hieraus unausweichlich.
Die Baumaßnahmen können sich auf die Erreichbarkeit benachbarter Gebäude für
Maßnahmen des Brandschutzes auswirken. So ist z. B. durch Straßenbaumaßnahmen die
Erreichbarkeit von Gebäuden innerhalb von Baubereichen zeitweise beeinträchtigt und es
kann nicht immer verhindert werden, dass Anlieger ihre Fahrzeuge entfernter, außerhalb des
Baubereiches, abstellen müssen.
Die Erreichbarkeit der anliegenden Gebäude durch Fußgänger ist jedoch i. d. R. immer
gewährleistet. Feuerwehr und Rettungswagen können die Baustelle durchgängig befahren,
selbst bei / nach Einbau von bituminösen Schichten. Sollte im Notfall durch die Befahrung
der Baustelle ein Schaden entstehen, so wird dieser in Kauf genommen und im Nachgang
durch den Fachbereich beseitigt.
Bei Kanalbaumaßnahmen werden die Einschränkungen im Rahmen der technischen
Möglichkeiten gemäß allgemein anerkannter Regeln der Technik und in Abhängigkeit des
Bauablaufs auf ein Mindestmaß reduziert durch z. B.
- Abdecken der Baugrube mit Stahlplatten außerhalb von Zeiten der Baudurchführung
- Verkürzen des Kanalgrabens durch abschnittsweises Bauen
- Verlegung von Flächen für die Baustelleneinrichtung und Lagerflächen in Bereiche
außerhalb der eigentlichen Baustelle, z. B. in Nachbarstraßen.
Die Baumaßnahmen werden im Vorfeld zwischen dem Tiefbauamt (FB 66) bzw. der
Stadtentwässerung (EB 70), dem Stadtplanungs- und Bauordnungsamt (FB 61) und der
Feuerwehr (FB 37) abgestimmt, damit durchgehend die Sicherstellung des 2. Rettungsweges
während und/oder nach der Baumaßnahme gewährleistet ist, da ansonsten mit der Maßnahme
nicht begonnen werden kann.
In der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) ist in § 17 der Brandschutz und insbesondere
in Absatz 3 der Rettungsweg gesetzlich normiert.
§ 17 Abs. 3 BauO NRW:
„Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei
Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über
einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in
Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige
Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr
erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist
nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum
möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei
denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern
bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet
werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.“
Damit hat der Gesetzgeber grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit zwischen der Errichtung eines
2. baulichen Rettungsweges und einer mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbaren Stelle
eröffnet.
Oft ist baulich nur ein Rettungsweg (das „normale“ Treppenhaus) erstellt worden. Der erste
Rettungsweg ist zumeist auch der Weg, über den einzelne Etagen, Wohnungen oder
Büroräume (sogenannte Nutzungseinheiten) über Treppenräume und Flure erreicht werden
können. Der zweite Rettungsweg wird im Gefahrenfall i. d. R. über Fenster in den Gebäuden
und Leitern der Feuerwehr sichergestellt. Wo dies mit der Kraftfahrdrehleiter geschehen
muss, sind entsprechende Aufstell- und Bewegungsräume erforderlich. Daraus ergeben sich
erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung und Nutzung des Straßenraums und die
Abwicklung der Baumaßnahme, insbesondere sind bei vorhandener Straßenrandbebauung die
notwendigen Aufstellflächen im öffentlichen Raum nachzuweisen.
Um im Abstimmungsprozess während der Planung der Baumaßnahmen zwischen den
beteiligten Fachbereichen zu einem einheitlichen Vorgehen zu kommen, ist zwischen den FB
37, 61 und 66 im Juni 2014 eine Vereinbarung geschlossen worden mit dem Titel „Nachweis
2. Rettungsweg, Ablaufschema und Festlegung der Verantwortlichkeiten bei städtischen
Baumaßnahmen oder Veranstaltungen“. Faktisch hat sich zwischenzeitlich gezeigt, dass diese
Vereinbarung das Verfahren nicht vollumfänglich abdeckt.
Das Thema ist durchaus nicht trivial und beansprucht bzw. bindet eine hohe Anzahl von
Personalkapazitäten in den betroffenen Fachbereichen. Auch war die Abstimmung unter allen
Beteiligten in der Vergangenheit nicht immer einfach.
Zusammengefasst bestehen folgende Problemstellungen:
- Zeitliche Verlängerung / Verzögerung der Planungsphase aufgrund der umfangreichen
Abstimmungen zwischen den beteiligten Fachbereichen, unter Umständen auch mit
negativen Auswirkungen auf das Zuwendungsmanagement.
- Bei fast allen Baumaßnahmen ist die Beauftragung von Gutachtern nötig, die die
Darstellung und Bewertung der Ist-Situationen einschließlich der ggf. erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen der betroffenen Flächen und Gebäude im Gebiet der
Baumaßnahme erstellen.
- Einschränkung der Möglichkeiten zur Gestaltung und Nutzung der öffentlichen
Verkehrsfläche (Straßenbäume, Straßenmobiliar, Verkehrszeichen und -anlagen).
- Erhebliche Kostensteigerungen der Baumaßnahmen u.a. durch Umsetzung von
Maßnahmen zur Reduzierung der Behinderungen (wie z.B. Abdecken der Baugrube,
Verkürzung des Kanalgrabens durch abschnittsweises Bauen).
- Durchsetzung von Eingriffen in Rechte bzw. das Eigentum der Anlieger oder
Eigentümer zur Kompensation z.B. durch Einrüstung oder Freiziehen von Gebäuden
sowie der Schaffung eines baulichen 2. Rettungsweges.
2. Aktuelle Situation
Zur Optimierung des gesamten Abstimmungsprozesses wurden durch die betroffenen
Beigeordneten 3 (Recht, Ordnung, Bürgerdienste, Feuerwehr), 6 (Umwelt, Planen, Wohnen)
und 7 (Bauen und Infrastruktur) die sog. „Fallkonferenzen 2. Rettungsweg“ installiert. Die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind
- die drei DezernentInnen
- die Leitung der Feuerwehr, des Stadtplanungs- und Bauordnungsamtes, des
Tiefbauamtes und der Stadtentwässerung Dortmund
- ein Vertreter des Rechtsamtes
- die Experten der jeweiligen Baumaßnahmen.
Es werden die wesentlichen Problempunkte der betroffenen Baumaßnahmen besprochen, bei
denen vorher auf der Ebene der Sachbearbeitung und Amtsleitung keine Einigung zur
Sicherstellung des 2. Rettungsweges erzielt werden konnte. Nach Möglichkeit werden diese
Punkte dann direkt einer Lösung zugeführt. Zudem wurde ein deutlicher Klärungsbedarf von
Grundsatzfragen erkannt, die nun sukzessiv abgearbeitet werden.
Die verschiedenen Baumaßnahmen lassen sich grundsätzlich in drei Fallkonstellationen
einteilen:
- Fall 1: Geplante Straßen-/Stadtbahnbaumaßnahmen, Kanalbaumaßnahmen,
gemeinsame Straßen-/Stadtbahn- und Kanalbaumaßnahmen ohne dauerhafte
Veränderung der baulichen und/oder verkehrlichen Situation des öffentlichen
Verkehrsraums
- Fall 2: Geplante Straßen-/Stadtbahnbaumaßnahmen, Kanalbaumaßnahmen,
gemeinsame Straßen-/Stadtbahn- und Kanalbaumaßnahmen in Verbindung mit einer
dauerhaften Veränderung der baulichen und/oder verkehrlichen Situation des
öffentlichen Verkehrsraums
- Fall 3: Sofortmaßnahmen
Als plakative Beispiele der behandelten Baumaßnahmen in den seit April 2017 tagenden
Fallkonferenzen seien an dieser Stelle folgende Baumaßnahmen genannt:
Baumaßnahme Boulevard Kampstraße
Hier ist die Anleiterbarkeit u.a. aufgrund eines Stadtbahnzuganges nicht bei allen
Nutzungseinheiten gegeben. In der Fallkonferenz wurde diskutiert, wie man hier weiter
vorgeht. Hinzu kommt, dass sich durch „Tabuflächen“ wesentliche Einschränkungen in der
Flächengestaltung und der späteren Nutzung (z. B. Weihnachtsmarkt) ergeben.
Fahrleitungserneuerung der Stadtbahn Ost-West-Strecke
Hier besteht u.a. im Bereich der Heyden-Rynsch-Str. die Problematik, dass die vorhandene
Fahrleitung der Stadtbahn bedingt, dass einige Wohneinheiten z.B. im Dachgeschoss eines
Gebäudes nur unter bestimmten Bedingungen mit der Drehleiter erreicht werden können. Hier
wurde in der Fallkonferenz vereinbart, dass zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges
zusammen mit DSW21 die Abschaltung der Fahrleitung durch die Leitstelle der DSW21 und
die Erdung durch die Feuerwehr vor Ort mit allen nötigen Arbeitsschritten und
Abhängigkeiten geprüft und getestet wird und sich somit evtl. eine Lösung des Problems
ergibt.
Über das Instrument der Fallkonferenzen hinaus wurde eine sog. „Task Force“ aus Vertretern
der Feuerwehr, des Stadtplanungs- und Bauordnungsamtes, des Tiefbauamtes, des
Eigenbetriebs Stadtentwässerung sowie Projektingenieuren der jeweiligen Baumaßnahme des
Tiefbauamtes bzw. der Stadtentwässerung gebildet. Bei Bedarf wird das Rechtsamt sowie das
Vermessungs- und Katasteramt hinzu gezogen. Die Task Force nimmt in einem möglichst
frühen Stadium der Planung von Baumaßnahmen vor Ort die Gegebenheiten in Augenschein
und verfolgt das Ziel, den Prozess der Prüfung und Festlegung notwendiger Flächen - im
Hinblick auf den zeitlichen Verlauf und die notwendigen Abstimmungen zwischen den
beteiligten Akteuren - zu optimieren.
Für den Fall, dass notwendige Flächen für Rettungssituationen nicht zur Verfügung stehen,
wird das Ziel verfolgt, Ersatzmaßnahmen im Einvernehmen mit den brandschutztechnischen
und rettungsdienstlichen Belangen der Feuerwehr zu entwickeln und den 2. Rettungsweg
sicherzustellen (für die Durchführung der Baumaßnahme ist die Zustimmung der Feuerwehr
zwingend erforderlich).
Wird bei den Prüfungen der Task Force festgestellt, dass der 2. Rettungsweg losgelöst von der
Baumaßnahme nicht vorhanden ist, wird das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt
unverzüglich eingeschaltet, um erforderlichenfalls baurechtliche Maßnahmen einzuleiten und
somit den 2. Rettungsweg sicherzustellen.
3. Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf die Planungs- und Bauphase
Das durch die Fallkonferenz entwickelte Vorgehen bei der Umsetzung von Baumaßnahmen in
öffentlichen Verkehrsflächen mit anliegender Bebauung hat ganz erhebliche Auswirkungen
auf die Planung, die planungsbegleitenden Arbeitsprozesse und die eigentlichen
Baumaßnahmen. Arbeits- und Zeitaufwand erhöhen sich beträchtlich, mit der Folge höherer
Projektkosten und entsprechenden Auswirkungen auf die Investitionsplanung und das
Zuwendungsmanagement beim Tiefbauamt und dem Eigenbetrieb Stadtentwässerung sowie
verlängerter Projektvorbereitungs- und -planungszeiträume.
Weil der 2. Rettungsweg regelmäßig von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichergestellt
werden muss, werden die Möglichkeiten Parkstände, Straßenbäume und Straßenmobiliar
anzuordnen, stark eingeschränkt. Die stadtgestalterischen und die kleinklimatischen Folgen
sind nicht zu unterschätzen.
Generell werden Maßnahmen zunächst im öffentlichen Raum ergriffen. In letzter Konsequenz
können in bestimmten Fällen zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges aber auch Eingriffe in
das Privateigentum der Anwohner erforderlich werden, z.B. das Einrüsten von Gebäuden für
die Dauer der Baumaßnahme oder aber auch private Umbaumaßnahmen der Anlieger in oder
an den Gebäuden.
Die Aufwendungen zur Einbindung der Anwohner und der Bürgerschaft bei der Entwicklung
der notwendigen Maßnahmen sind nicht zu unterschätzen. Soweit wie möglich ist das
Herbeiführen einer Abstimmung mit den Betroffenen zu erreichen. Sollte dies nicht
einvernehmlich gelingen, verbleibt als letzte Möglichkeit das rechtliche Durchsetzen der
(Umbau-)Maßnahmen.
3.2 Auswirkungen auf die Anwohner von Baumaßnahmen
Die Auswirkungen auf die Anwohner werden vielfach beträchtlich sein. Aus bauzeitlichen
Maßnahmen und / oder Veränderungen im öffentlichen Verkehrsraum sowie ggf.
erforderlichen privaten Umbaumaßnahmen ergeben sich mitunter deutliche Veränderungen
des Quartiers (z. B. Straßenbäume, öffentlicher Parkraum), Einschränkungen des
Wohnkomforts (z. B. bauzeitliches Einrüsten von Gebäuden, Freiziehen) und auch
wirtschaftliche Konsequenzen der Eigentümer (z. B. private Umbaumaßnahmen).
3.3 Auswirkungen auf das Personal
Ungeachtet der zeitlichen Auswirkungen macht die Entwicklung der Diskussion immer
deutlicher, dass die Aufwendungen der Prüfung zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges
verwaltungsweit insbesondere bei der Feuerwehr, dem Stadtplanungs- und Bauordnungsamt,
dem Tiefbauamt und dem Eigenbetrieb Stadtentwässerung erhebliche personelle Kapazitäten
binden und mit den vorhandenen Personalressourcen nicht leistbar sind.
Hierbei handelt es sich in erster Linie um personelle Aufwendungen für die Planung und
Abwicklung von Baumaßnahmen und die damit verbundenen Tätigkeiten zur Ermittlung und
Sicherstellung des 2. Rettungsweges. Beispielhaft seien an dieser Stelle folgende Tätigkeiten /
Arbeitsschritte in den betroffenen Fachbereichen aufgeführt:
- Teilnahme an dem wöchentlichen Jour fixe der Task Force sowie Vor- und
Nachbereitung
- Teilnahme an Ortsbesichtigungen / Begehungen mit dem Ziel, Gebäude mit fehlendem
2. Rettungsweg und Tabuflächen zu identifizieren und sofern notwendig,
Ersatzmaßnahmen zu entwickeln; auch hier Vor- und Nachbereitung
- Geschäftsführung und Dokumentation des Jour fixe der Task Force
- Bestandsanalyse im Hinblick auf die brandschutztechnischen und rettungsdienstlichen
Belange / Vorgaben (iterativer Prozess)
- Planung der Baumaßnahmen unter strenger Berücksichtigung der
brandschutztechnischen und rettungsdienstlichen Belange / Vorgaben (iterativer
Prozess)
- Aufbereitung der Projektunterlagen für die Behandlung im Jour fixe der Task Force
bzw. für die Ortsbesichtigungen (iterativer Prozess)
- Prüfung und Aussage zur Genehmigungslage bei Gebäudesituationen mit fraglichem
2. Rettungsweg (iterativer Prozess)
- Ausschreibung, Vergabe, Begleitung und Abrechnung von brandschutztechnischen
Gutachten
- Erarbeitung von Bauablaufkonzepten unter Berücksichtigung der
brandschutztechnischen und rettungsdienstlichen Belange / Vorgaben, ggf. mit
gutachterlicher Begleitung (iterativer Prozess)
- Prüfung, Dokumentation und Zustimmung zur Umsetzung der geplanten
Baumaßnahmen durch die Feuerwehr
- Durchsetzung, Umsetzung und Controlling der brandschutztechnischen und
rettungsdienstlichen Belange / Vorgaben
- Abschluss und Controlling von Rahmenverträgen für Leistungen, die auf externe
Anbieter übertragen werden können
- Fortschreibung der Prozessstruktur zur weiteren Optimierung des Prozessablaufs
- Mediation zwischen Bürgern, Anliegern, Politik, Bauherren, Gewerbetreibenden
- Organisation von Bürgerversammlungen, Baustellenterminen, Kommunikation mit
Betroffenen, Erläuterung von Ersatzmaßnahmen, Erarbeitung von
Medieninformationen etc.
4. Weiteres Vorgehen und Konsequenzen für die Dortmunder Infrastruktur
Die beschriebene Problematik betrifft nicht nur die Stadt Dortmund. Bei konsequenter
Umsetzung der in den jeweiligen Landesbauordnungen getroffenen, vergleichbaren
Regelungen ergeben sich in allen Kommunen die unter 3. skizzierten Auswirkungen für
kommunale Investitionen in die Infrastruktur, erhebliche Einschränkungen für die
Stadtgestaltung sowie die Notwendigkeit massiver Eingriffe gegenüber
Anwohnern/Eigentümern.
Die Stadt Dortmund hat daher die Initiative für ein interkommunal abgestimmtes Vorgehen
auf übergeordneter Ebene ergriffen. Das Thema wurde in entsprechenden Gremien der
kommunalen Spitzenverbände platziert, mit dem Ziel, Änderungen der Rechtslage durch die
norm- und erlasssetzende Ebene zu bewirken.
Es muss ein Weg gefunden werden, der den Kommunen eine rechtssichere
Durchführung von Bauprojekten unter Beachtung der Belange des Brandschutzes
ermöglicht und gleichzeitig eine praktikable, zeit- und ressourcenschonende Abwicklung
der Maßnahmen zulässt.
Bis hier Änderungen wirksam werden, wird bei gegebenen Personalkapazitäten die
Projektentwicklungs-, Planungs- und Umsetzungsdauer von Bauprojekten, aber auch von
Maßnahmen der betrieblichen Straßenunterhaltung in Dortmund erheblich steigen. Auch
wenn jedes einzelne Projekt durch die oben beschriebenen, erforderlichen Maßnahmen teurer
werden wird, werden insgesamt deutlich weniger Investitionen und Unterhaltungsmaßnahmen
für die Dortmunder Infrastruktur erfolgen können als bisher vorgesehen.
So hat der Eigenbetrieb Stadtentwässerung im Entwurf des Wirtschaftsplans 2018 die
Investitionsplanung für das Wirtschaftsjahr 2018 um rund 10 Mio. € nach unten korrigiert.
Die Investitionsplanung des Tiefbauamts wird im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanungen
ebenfalls entsprechend angepasst.“
ABVG 17.10.2017:
Herr Rm Berndsen bittet darum, diese Stellungnahme auch den Bezirksvertretungen zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Grün nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis.
4. Angelegenheiten der Städtischen Immobilienwirtschaft
zu TOP 4.1
Rathaus, Ersatz der Kältemaschine und Erneuerung der Sprinklerzentrale
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 08700-17)
Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Grün empfiehlt dem Rat der Stadt Dortmund einstimmig nachfolgenden Beschluss zu fassen:
Beschluss
Der Rat der Stadt Dortmund
Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Grün nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Maßnahmen zur Sicherung der Radverkehrsinfrastruktur zur Kenntnis.
6. Angelegenheiten der Friedhöfe
zu TOP 6.1
Brunnenanlage auf dem Hauptfriedhof Dortmund
Vorschlag zur TO (Fraktion FDP/Bürgerliste)
(Drucksache Nr.: 09123-17)
Hierzu liegt vor Bitte um Stellungnahme zum TOP (Fraktion FDP/BL, DS-Nr.: 09123-17-E1):
„In der letzten Sitzung des Ausschusses für Bauen, Verkehr und Grün (Sitzung vom 19.
September 2017) wurden von der Verwaltung Sanierungsmaßnahmen auf dem Gelände
des Hauptfriedhofs zur Beschlussfassung gestellt (siehe DS-Nr. 08460-17). Seit einiger
Zeit steht auf dem Grundstück des Hauptfriedhofs im Bereich des Haupteingangs ein
Brunnen still. Wir bitten die Verwaltung um die Beantwortung der folgenden Frage:
Ist es angedacht den Brunnen wieder in Betrieb zu nehmen?
Wenn ja, wann soll die Wiederinbetriebnahme erfolgen?“
ABVG, 17.10.2017:
Herr Lürwer teilt hierzu mit, dass der Bau für die Inbetriebnahme des Brunnens ab dem 06.11.2017 beginnt. Die Bauzeit beträgt ca. einen Monat und nachfolgend wird das Wasser wieder in den Brunnen eingelassen.
Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Grün nimmt Kenntnis.
7. Angelegenheiten der Stadtentwässerung
zu TOP 7.1
Abwassergebührensatzung 2018 der Stadt Dortmund
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 07899-17)
Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Grün empfiehlt dem Rat der Stadt Dortmund einstimmig, bei Enthaltung (Fraktion Die Linke & Piraten), nachfolgenden Beschluss zu fassen:
Beschluss
Der Rat der Stadt Dortmund beschließt den anliegenden Entwurf der Abwassergebührensatzung der Stadt Dortmund
zu TOP 7.2
Wirtschaftsplan 2018 der Stadtentwässerung Dortmund
Beschluss/Empfehlung
(Drucksache Nr.: 07901-17)
ABVG, 17.10.2017:
Herr Rm Mader teilt für seine Fraktion mit, dass man der Vorlage heute zustimmen werde. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem vorliegenden Wirtschaftsplan um die Grundlage für Gebührenerhebungen (Pflichtaufgabe) handeln würde. Weiter betont er, dass man alle anderen Angelegenheiten, bei denen es sich nicht um pflichtige Aufgaben handele, in die Haushaltsberatungen transportieren werde.
Herr Rm Frebel führt an, dass seine Fraktion der Vorlage, mit den Anmerkungen zu TOP 5.1, zustimmen werde.
Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Grün fasst einstimmig, bei Enthaltung (Fraktion Die Linke & Piraten), nachfolgenden Beschluss:
Beschluss
1. Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Grün (ABVG) beschließt die Investitionsmaßnahmen überbezirklicher Bedeutung bis zu einem Investitionsvolumen von 5.000.000 EUR pro Maßnahme. Die Anhörung der Bezirksvertretungen erfolgt mit der Beschlussvorlage "Kanalbaumaßnahmen 2018ff. der Stadtentwässerung Dortmund" (Drucksache-Nr.: 07902-17).
Der Ausschuss für Bauen, Verkehr und Grün empfiehlt dem Rat der Stadt Dortmund einstimmig, bei Enthaltung (Fraktion Die Linke & Piraten), nachfolgenden Beschluss zu fassen:
Beschluss
Der Rat der Stadt
2. beschließt die Investitionsmaßnahmen überbezirklicher Bedeutung mit einer Höhe von über 5.000.000 EUR pro Maßnahme. Die Anhörung der Bezirksvertretungen erfolgt mit der Beschlussvorlage "Kanalbaumaßnahmen 2018ff. der Stadtentwässerung Dortmund" (Drucksache-Nr.: 07902-17). Der Rat der Stadt nimmt die Beschlüsse und Empfehlungen der Bezirksvertretungen zur Kenntnis,
3. beschließt den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2018 und die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung für die Jahre 2019 bis 2021,
4. legt für 2018 folgende Beträge im Erfolgs- und Vermögensplan fest:
Erfolgsplan
Gesamtbetrag der Erträge 150.699.652,- Euro
Gesamtbetrag der Aufwendungen 133.285.199,- Euro
Vermögensplan
Gesamtbetrag der Mittelherkunft 40.008.754,- Euro
Gesamtbetrag der Mittelverwendung 40.008.754,- Euro
5. setzt den voraussichtlichen Jahresüberschuss des Eigenbetriebs für 2018 auf 17.414.453,- Euro fest,
6. beschließt für 2018 eine Vorabgewinnausschüttung in Höhe von 17.414.453,- Euro an den städtischen Haushalt, von dem im Jahr 2018 dem Eigenbetrieb zu Investitionszwecken 5.060.957,- Euro wieder zugeführt werden,
7. legt den Höchstbetrag der Liquiditätskredite auf 20 Mio. Euro und eine voraussichtliche Aufnahme von Investitionskrediten in Höhe von 0,- Euro fest,