über die 2. Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, öffentliche Ordnung, Anregungen und Beschwerden
am 09.02.2021
Messe Westfalenhallen, Halle 1U
Sitzungsdauer: 16:00 - 18:10 Uhr
Anwesend:
Bm Brunsing für Rm Beckmann
Rm Helferich für Rm Bohnhof
sB Brunnert
Rm Deyda
Rm Diwisch
Rm Dsicheu Djine
Rm Goosmann
Rm Heidkamp
Rm Hoffmann
Rm Karadas
Rm Noltemeyer
sB Reinbold
Rm Schmidt
Rm Schultze
Rm Wallrabe
Rm Zweier
Abwesend:
Rm Frebel
Rm Grollmann
sE Gungl
sB Lührs
Rm Lyding-Lichterfeld
sB Martinschledde
sE Preuß
Anwesende aus der Verwaltung:
StR Dahmen
Herr Aschenbrenner (37/FBL)
Herr Kruse (33/FBL)
Frau Siekmann (32/FBL)
Veröffentlichte Tagesordnung:
Tagesordnung (öffentlich)
für die 2. Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, öffentliche Ordnung, Anregungen und Beschwerden,
am 09.02.2021, Beginn 16:00 Uhr,
Messe Westfalenhallen, Halle 1U
1. Regularien
1.1 Verpflichtung sachkundiger Bürger*Innen
sonstiges
1.2 Benennung eines Ausschussmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift
1.3 Hinweis auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW
1.4 Feststellung der Tagesordnung
1.5 Genehmigung der Niederschrift über die 1. Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, öffentliche Ordnung, Anregungen und Beschwerden am 15.12.2020
2. Beratung von Eingaben
3. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
3.1 Sachstand zum Coronavirus im Dezernat 3
mündlicher Bericht
Herr Dahmen berichtet kurz mündlich
4. Anträge und Stellungnahmen der Verwaltung
4.1 Stellungnahmen der Verwaltung
4.1.1 Minderjährige Influencer*innen auf Social Media
Stellungnahme der Verwaltung
(Drucksache Nr.: 19403-20-E2)
4.1.2 Abfallentsorgung Brunnenstr. 43, Beschwerde über die Aufgabe des gewährten freien Zugangs durch die EDG zum 31.12.2020
Stellungnahme der Verwaltung
(Drucksache Nr.: 18556-20-E1)
4.1.3 Haftung für den Lebensunterhalt von Ausländern
Stellungnahme der Verwaltung
(Drucksache Nr.: 19391-20-E1)
4.1.4 Abschiebungen
Stellungnahme der Verwaltung
(Drucksache Nr.: 19404-20-E2)
4.2 Anträge der Fraktionen
4.2.1 Raser- und Poser-Szene
Antrag zur TO (CDU-Fraktion)
(Drucksache Nr.: 19589-21)
4.2.2 Digitale Schnellmeldungen
Gemeins. Vorschlag zur TO (Fraktion B'90/Die Grünen, CDU-Fraktion,)
(Drucksache Nr.: 19860-21)
4.2.3 Baumaßnahmen Feuerwehrgerätehaus LZ 15 - HOM 124
Vorschlag zur TO (SPD-Fraktion)
(Drucksache Nr.: 19823-21)
4.2.4 Einsatz von Tasern
Vorschlag zur TO (Fraktion B'90/Die Grünen)
(Drucksache Nr.: 19872-21)
4.2.5 Abstellflächen für E-Scooter
Vorschlag zur TO (Fraktion B'90/Die Grünen)
(Drucksache Nr.: 19873-21)
4.2.6 Verschärfung der Maskenpflicht durch die Stadt Dortmund
Vorschlag zur TO (Fraktion DIE LINKE & PIRATEN)
(Drucksache Nr.: 19878-21)
4.2.7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen Tiere
Vorschlag zur TO (Fraktion Alternative für Deutschland)
(Drucksache Nr.: 19871-21)
4.2.8 Auflagen der Feuerwehr für Großveranstaltungen
Vorschlag zur TO (Fraktion DIE LINKE & PIRATEN)
(Drucksache Nr.: 19885-21)
4.3 Überweisungen anderer Gremien
5. Vorlagen und Berichte der Verwaltung
5.1 Ordnungsamt
5.1.1 Parkraumkonzept PHOENIX See
Empfehlung
(Drucksache Nr.: 18751-20)
5.2 Bürgerdienste
5.3 Feuerwehr
5.3.1 Kinderfeuerwehr Dortmund
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 19373-20)
5.4 Rechtsamt
5.5 andere Fachbereiche
5.5.1 Sachstandsbericht zum Dortmunder Modell der Anerkennungskultur
Kenntnisnahme
(Drucksache Nr.: 19678-21)
6. Mitteilungen der stellv. Vorsitzenden
1. Regularien
Aufgrund der Lage im Zusammenhang mit der Coronapandemie, tagt der Ausschuss in Sollstärke.
Die Sitzung wurde von der stellv. Vorsitzenden Rm Noltemeyer (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) eröffnet und geleitet.
Zu Beginn der Sitzung erklärt die stellv. Vorsitzende, dass sie zur Wahrung der Mehrheitsverhältnisse nicht an den Abstimmungen teilnehmen wird.
zu TOP 1.1
Verpflichtung sachkundiger Bürger*Innen
Es waren keine sachkundigen Bürger*Innen anwesend, welche bisher nicht verpflichtet wurden.
zu TOP 1.2
Benennung eines Ausschussmitgliedes zur Mitunterzeichnung der Niederschrift
Zur Mitunterzeichnung der Niederschrift wurde Frau Rm Diwisch benannt.
zu TOP 1.3
Hinweis auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW
Die stellvertretende Vorsitzende Rm Noltemeyer (Bündnis 90/Die Grünen) wies auf das Mitwirkungsverbot gem. §§ 31 und 43 Abs. 2 GO NRW hin und bat, dieses zu beachten, sofern es im Einzelfall zutreffen sollte.
zu TOP 1.4
Feststellung der Tagesordnung
Die Tagesordnung wird um folgenden Top erweitert:
4.3.1 Gleichbehandlung bei der Berechnung der Sondernutzungsgebühren bei der
Marktbeschickung.
Ist die freie Zugangsgewährung zu den zu leerenden Mülltonnen tatsächlich in der Zeit 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr nötig?
In welcher Weise und in welchem Umfang soll der Eigentransport der Mülltonnen durch die Anwohner erfolgen?
Die vorgenannten Fragen wurden durch die EDG wie folgt beantwortet:
„Zugangsgewährung von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr
Gemäß § 21 Abs. 1 der gültigen Abfallsatzung der Stadt Dortmund, werden Umleerbehälter MGB 60 bis MGB 5.000 werktags in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr entleert.
Das Leeren von Abfallsammelbehältern unterliegt dabei externen Einflüssen (Verkehrslage, Unfälle, Fahrzeugausfälle etc.), die bedingen, dass die Behälter nicht immer planmäßig geleert werden können.
Sollte es in solchen Fällen zu Verzögerungen kommen, werden die Behälter zeitnah, wenn möglich am gleichen Tag und noch vor der nächsten planmäßigen Tour geleert. Daher ist es möglich, dass es in derartig gelagerten Fällen zu Leerungen bis über das normale Arbeitsende hinaus kommt. Analog den Angaben aus dem Landesimmissionsschutzgesetzt NRW bedient man sich daher in der Abfallsatzung den bekannten Zeiten (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr), zu denen die Behälter zur Leerung bereit zu stellen sind. Hierbei handelt es sich bei den Uhrzeiten selbstverständlich um max. Angaben und bei diesen verspäteten Leerungen um Einzelfälle. In der Regel sind dem Nutzer die „normalen“ Leerungszeiten der Behälter bekannt. Die Behälter müssen dann, nach erfolgter Leerung, gem. § 20 Abs. 13 selbstverständlich wieder bis spätestens 22.00 Uhr an den gewohnten Standort verbracht werden.
Art und Weise des Eigentransportes durch die Anwohner
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LAbfG NRW hat die Abfallsatzung u.a. Vorschriften darüber zu enthalten, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit (siehe oben) dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. Aus dieser Regelung resultiert eine Mitwirkungspflicht der Benutzungspflichtigen, die in § 12 der Abfallsatzung der Stadt Dortmund benannt ist. Hiernach müssen die Bürger*innen u.a. alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Abfälle umweltverträglich entsorgt werden können. Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass die Behälter am Leerungstag so bereitgestellt sind, dass sie ohne Schwierigkeiten und zeitliche Verzögerungen durch die Mitarbeiter der Stadt/EDG geleert werden können. Die Bereitstellung ist eine Frage der Organisation und kann daher selbstverständlich auch auf anderem Wege, wie z.B. durch Bereitstellung der Behälter an geeigneter (zugänglicher) Stelle auf dem Grundstück oder durch die Beauftragung Dritter (mit der Herstellung der Zugänglichkeit) erfolgen.
Der Umfang des Eigentransportes bzw. die Bereitstellung der Behälter lässt sich jedoch nur schwer global festlegen und muss daher, im Zweifel, für jeden Einzelfall betrachtet werden. Im speziellen Fall des Pedenten stellt sich die Situation der Art dar, dass er für den Transport der Behälter zum Leerungsfahrzeug einen Wegezuschlag (W15) und einen Stufenzuschlag gem. der Abfallgebührensatzung der Stadt Dortmund entrichtet. Hiermit ist die Leistung des Holens der Behälter über einen Weg von über 15 Metern und über Stufen durch die Mitarbeiter der EDG abgegolten. In der Pflicht des Pedenten verbleibt hier lediglich, den Zugang zu den Behältern in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr (s. oben) zu gewährleisten.“
Ergänzend zu den Ausführungen der EDG wird seitens der Verwaltung auf die konkreten Regelungen zum Eigentransport aus § 20 Abs. 13 der am 01.01.2021 in Kraft getretenen Abfallsatzung der Stadt Dortmund hingewiesen. Demnach können Grundstückseigentümer oder ihre Beauftragten auf Antrag die auf dem privaten Grundstück aufgestellten Abfallbehälter selbst zum auf öffentlicher Wegefläche gelegenen Haltepunkt des Entsorgungsfahrzeugs und zurück auf das Grundstück transportieren (Eigentransport). Voraussetzung hierfür ist, dass die vorhandenen Stellplätze oder Transportwege nach den örtlichen Verhältnissen nicht oder nicht ohne unzumutbaren Aufwand den Vorschriften der Abfallsatzung entsprechend verändert werden können. Wird ein Eigentransport bewilligt, sind die Abfallbehälter am Leerungstag vor Ankunft des jeweiligen Abfuhrteams zur Entleerung bereit zu stellen. Nach erfolgter Leerung sind die Behälter noch am Leerungstag bis spätestens 22:00 Uhr wieder auf dem Grundstück aufzustellen.
Wer entgegen dieser Verpflichtungen die Abfallbehälter bereits vor dem Leerungstag bereitstellt oder am Leerungstag erst nach 22:00 Uhr wieder auf das Grundstück zurück bringt, handelt gemäß § 25 Abs. 2 Buchstabe o) ordnungswidrig.
Der Ausschuss für Bürgerdienste, öffentliche Ordnung, Anregungen und Beschwerden nimmt die ergänzende Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis und bittet die Verwaltung um Beantwortung der Anfrage der Fraktion Bündnis90/DieGrünen.
zu TOP 4.1.3
Haftung für den Lebensunterhalt von Ausländern
Stellungnahme der Verwaltung
(Drucksache Nr.: 19391-20-E1)
Dem Ausschuss für Bürgerdienste, öffentliche Ordnung, Anregungen und Beschwerden lag in seiner Sitzung vom 15.12.2020 folgende Bitte um Stellungnahme der AFD-Fraktion an die Verwaltung vor:
Jahr | Anzahl |
2015 | 3.833 |
2016 | 3.243 |
2017 | 2.888 |
2018 | 2.923 |
2019 | 2.961 |
2020 | 761 |
Jahr | Anzahl Rückführung |
2018 | 107 |
2019 | 104 |
2020 | 56 |
- Temporäre Einbahnstraßenregelungen
- Temporäre Tempo-30-Zonen.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt nach Möglichkeiten zu schauen, an welchen Stellen man durch Präventionsarbeit jungen Menschen schon vor Erhalt einer Fahrerlaubnis aufzeigt, welche Konsequenzen durch Autoraserei entstehen können.
Begründung
Die Corona-Pandemie führt zu Nebenwirkungen, was das Verhalten von jungen Menschen angeht. Gerade die junge Generation wird von den Corona-Beschränkungen schwer getroffen. Sport, Partys, Freunde treffen – das alles darf schon seit längerem nicht mehr stattfinden. Dass nun der Weg über die Straßen stattfindet – wo jeder in seinem Auto getrennt von den anderen unterwegs ist – fast nachvollziehbar. Dennoch darf das nicht dazu führen, dass Polizei und Ordnungsamt mittlerweile jedes Wochenende an mehreren Orten gleichzeitig unterwegs sind, um für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Daher müssen zeitnah entsprechende Maßnahmen geprüft werden, die diese Szene in ihren Aktivitäten in Wohngebieten und der Innenstadt bremst. Gleichzeitig sollte aber Ausschau gehalten werden nach Flächen, auf denen die jungen Menschen – fernab von Wohnbebauung – sich in ihren Autos treffen und Zeit miteinander verbringen können.
- Temporäre Einbahnstraßenregelungen
- Temporäre Tempo-30-Zonen.
Darüber hinaus wird die Verwaltung beauftragt nach Möglichkeiten zu schauen, an welchen Stellen man durch Präventionsarbeit jungen Menschen schon vor Erhalt einer Fahrerlaubnis aufzeigt, welche Konsequenzen durch Autoraserei entstehen können.
zu TOP 4.2.2
Digitale Schnellmeldungen
Gemeins. Vorschlag zur TO (Fraktion B'90/Die Grünen, CDU-Fraktion,)
(Drucksache Nr.: 19860-21)
Dem Ausschuss für Bürgerdienste, öffentliche Ordnung, Anregungen und Beschwerden liegt folgender Beschlussvorschlag der Fraktionen Bündnis90/DieGrünen und CDU vor: