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Pflegebedürftigkeit
 


Seit 2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Nach der Neudefinition orientiert sich Pflegebedürftigkeit daran, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten einer Person bei der Bewältigung des Alltags beeinträchtigt sind und in welchem Umfang sie deshalb Hilfe durch andere benötigt.

Es muss sich dabei um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mit mindestens der Schwere des Pflegegrades 1 bestehen.

In der Vergangenheit war bei der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit maßgeblich, wie viele Minuten Hilfe ein Mensch bei verschiedenen gesetzlich festgelegten Verrichtungen benötigte. Heute steht die Frage im Fokus, wie selbstständig ist die Person noch bei der Bewältigung des Alltags. Dazu werden die Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen begutachtet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.

Abhängig davon, wie schwer die Beeinträchtigungen sind, werden fünf Pflegegrade unterschieden.