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Die Leistungen der Pflegeversicherung in der Übersicht
 



Auf dieser Seite sind die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung zusammengefasst.

Pflege zu Hause

Personen mit Pflegebedarf sollten selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden möchten. Sie haben deshalb die Möglichkeit, entweder ambulante Pflegesachleistungen, das heißt Hilfe von Pflegediensten, oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch miteinander kombiniert werden.

Pflegegeld
Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Familienangehörige oder andere ehrenamtlich pflegende Personen. Mit dem Pflegegeld sollen Betroffene in die Lage versetzt werden, ihrer Pflegeperson eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaft im häuslichen Bereich erbrachte Pflege und Betreuung zukommen zu lassen. Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus gezahlt. In regelmäßigen Abständen müssen sich Pflegebedürftige regelmäßig beraten lassen. Die Pflichtberatung soll die Qualität der häuslichen Versorgung sicherstellen. In der Regel übernehmen ambulante Pflegedienste diese Aufgabe. Die Höhe der Geldleistung ist abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit.

Pflegegeld
monatlich
Pflegegrad 1
0 Euro
Pflegegrad 2
332 Euro
Pflegegrad 3
573 Euro
Pflegegrad 4
765 Euro
Pflegegrad 5
947 Euro

Ambulante Pflegesachleistung
Ambulante Pflegedienste können Angehörige bei verschiedenen Tätigkeiten unterstützen oder diese ganz übernehmen. Man bezeichnet diese Leistungen auch als ambulante Pflegesachleistungen. Hierzu zählen körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Pflegebedürftige haben dabei Wahlmöglichkeiten, wie sie die Leistungen entsprechend ihrer persönlichen Situation gestalten und zusammensetzen möchten.

Vor Vertragsabschluss - und zeitnah nach jeder wesentlichen Veränderung - sind Pflegedienste verpflichtet, über die voraussichtlichen Kosten der angebotenen Leistungen zu informieren. Die pflegebedürftige Person erhält hierzu einen Kostenvoranschlag. Die Pflegeversicherung übernimmt ab Pflegegrad 2 die Kosten für Pflegesachleistungen bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Zu beachten ist, dass der Pflegedienst von den Pflegekassen zugelassen sein muss.

Pflegesachleistung
monatlich bis zu
Pflegegrad 1
0 Euro
Pflegegrad 2
761 Euro
Pflegegrad 3
1.432 Euro
Pflegegrad 4
1.778 Euro
Pflegegrad 5
2.200 Euro

Kombinationsleistung
Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Sachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus einem anderen Grund vorübergehend verhindert, erstattet die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 die Kosten für eine Ersatzpflege für maximal sechs Wochen je Kalenderjahr und bis zu einem Betrag von 1.612 Euro. Zusätzlich wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht allerdings erst, wenn der Pflegebedürftige zuvor sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt worden ist.

Verhinderungspflege
für maximal sechs Wochen je Kalenderjahr bis zu
Pflegegrad 1
0 Euro
Pflegegrad 2
1.612 Euro
Pflegegrad 3
1.612 Euro
Pflegegrad 4
1.612 Euro
Pflegegrad 5
1.612 Euro

Die Ersatzpflege kann beispielsweise von anderen Pflegepersonen oder von ambulanten Pflegediensten übernommen werden - auch stundenweise. Auch ein vorübergehender Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung kann eine Alternative sein. Übernimmt ersatzweise ein naher Angehöriger nicht erwerbsmäßig die Pflege oder jemand, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt, ist die Kostenerstattung auf die Höhe des Pflegegeldbetrages des festgestellten Pflegegrades beschränkt. Sind der Ersatzpflegeperson höhere Aufwendungen (Fahrkosten, Verdienstausfall) entstanden, kann in besonders gelagerten Fällen eine Kostenerstattung bis zu 1.612 Euro erfolgen.

Für junge Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten abweichende Regelungen.

Entlastungsbetrag
Zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung zur häuslichen Pflege kann bei Pflegegrad 1 bis 5 ein Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich in Anspruch genommen werden. Der Betrag ist nur zweckgebunden einsetzbar zur Finanzierung von teilstationärer Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung).

Außerdem kann er für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Hierzu zählen Betreuungsangebote (insbesondere für Menschen mit Demenz), Angebote zur Entlastung von Pflegenden und zur Entlastung im Alltag wie beispielsweise Unterstützung bei der Haushaltsführung. Zur Finanzierung dieser Angebote lassen sich zudem ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent der ambulanten Pflegesachleistung umwandeln.

Der Entlastungsbetrag wird nicht wie das Pflegegeld im Voraus gezahlt, sondern gegen Vorlage von Rechnungen werden entstandene Kosten erstattet. Beträge, die in einem Monat nicht (vollständig) ausgeschöpft wurden, können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate übertragen werden. Am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können noch bis in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Entlastungsbetrag
monatlich bis zu
Pflegegrad 1
125 Euro
Pflegegrad 2
125 Euro
Pflegegrad 3
125 Euro
Pflegegrad 4
125 Euro
Pflegegrad 5
125 Euro

Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern oder dazu beitragen, pflegebedürftigen Menschen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird unterschieden zwischen technischen Pflegehilfsmitteln wie Pflegebetten, Rollstühle, Lagerungshilfen und Notrufsysteme und Verbrauchsprodukte wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.

Für Verbrauchsprodukte erstattet die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 bis zu 40 Euro im Monat. Für technische Pflegehilfsmittel müssen volljährige Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 Prozent, jedoch maximal 25 Euro pro Hilfsmittel bezahlen. Oftmals werden diese leihweise von den Pflegekassen zur Verfügung gestellt. In diesem Fall entfällt die Zuzahlung.

zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
monatlich bis zu
Pflegegrad 1
40 Euro
Pflegegrad 2
40 Euro
Pflegegrad 3
40 Euro
Pflegegrad 4
40 Euro
Pflegegrad 5
40 Euro

Digitale Pflegeanwendungen
Digitale Pflegeanwendungen, kurz DiPA, sind digitale Anwendungen, die in der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Anderen (z.B. Angehörige, sonstige ehrenamtlich Pflegende, zugelassene Pflegedienste) genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken.
Auf Antrag übernimmt die Pflegeversicherung ab Pflegegrad 1 monatlich bis zu 50 Euro für DiPAs. Ergänzende Unterstützungsleistungen können miteinbezogen werden, wie etwa Hilfen bei der Installation der Anwendung.

Digitale Pflegeanwendungen
monatlich bis zu
Pflegegrad 1
50 Euro
Pflegegrad 2
50 Euro
Pflegegrad 3
50 Euro
Pflegegrad 4
50 Euro
Pflegegrad 5
50 Euro

Wohnungsanpassung
Zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes können auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen gezahlt werden, wenn im Einzelfall dadurch die häusliche Pflege erst ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Dabei kann es sich um Maßnahmen handeln, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind, wie zum Beispiel Türverbreiterungen oder fest installierte Rampen und Treppenlifter, aber auch um den pflegegerechten Umbau des Badezimmers. Außerdem wird der Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgebaut werden muss, gefördert. Ein Zuschuss ist erneut möglich, wenn die Pflegesituation sich so verändert, dass weitere Maßnahmen notwendig sind. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen (z.B. in einer Pflegewohngemeinschaft), ist der Zuschuss auf insgesamt 16.000 Euro (bis zu viermal 4.000 Euro) begrenzt.

Wohnungsanpassung
je Maßnahme bis zu
Pflegegrad 1
4.000 Euro
Pflegegrad 2
4.000 Euro
Pflegegrad 3
4.000 Euro
Pflegegrad 4
4.000 Euro
Pflegegrad 5
4.000 Euro

Pflegewohngemeinschaften
Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (sogenannte Pflege-WGs), die bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, haben unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich einen Anspruch auf einen monatlichen Wohngruppenzuschlag von 214 Euro. Damit kann eine Person finanziert werden, die in der Pflege-WG zum Beispiel organisatorische, betreuende oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernimmt.

Wohngruppenzuschlag
pauschal monatlich
Pflegegrad 1
214 Euro
Pflegegrad 2
214 Euro
Pflegegrad 3
214 Euro
Pflegegrad 4
214 Euro
Pflegegrad 5
214 Euro

Darüber hinaus gibt es bei der Gründung einer Pflege-WG eine Anschubfinanzierung zur altersgerechten oder barrierearmen Umgestaltung der gemeinsamen WG-Wohnung. Die Förderung beträgt einmalig bis zu 2.500 Euro für Pflegebedürftige, die an der gemeinsamen WG-Gründung beteiligt sind und ist auf einen Gesamtbetrag von 10.000 Euro je WG begrenzt. Diese Förderung ist zusätzlich zu den Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.

„Poolen“ von Leistungsansprüchen
Die Pflegeversicherung ermöglicht, dass mehrere pflegebedürftige Personen ihre Ansprüche auf ambulante Pflegesachleistungen zusammenlegen und Pflege- und Betreuungsleistungen sowie die hauswirtschaftliche Hilfen gemeinsam abrufen können. Dadurch können Einsparmöglichkeiten entstehen. Dies betrifft Personen, die entweder in einer Wohngemeinschaft leben oder in sonstiger räumlicher Nähe (Nachbarn in einem Gebäude oder einer Straße).

Leistungen bei teil- und vollstationärer Pflege

Tages- und Nachtpflege
Die teilstationären Tagespflegeeinrichtungen bieten Betreuung und Pflege über den Tag mit dem Ziel, die häusliche Pflege zu ergänzen und zu stabilisieren. Pflegende Angehörige werden in dieser Zeit entlastet oder können tagsüber einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Pflegeversicherung übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen (einschließlich Betreuung und die in der Einrichtung notwendige medizinischen Behandlungspflege) bis zu einem Höchstbetrag gestaffelt nach Pflegegrad. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten sind in den Leistungsbeträgen nicht enthalten.

Teilstationäre Pflege monatlich bis zu Pflegegrad 1
0 Euro
Pflegegrad 2
689 Euro
Pflegegrad 3
1.298 Euro
Pflegegrad 4
1.612 Euro
Pflegegrad 5
1.995 Euro

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können Tagespflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.

Nachtpflege richtet sich an Pflegebedürftige, die nachts eine Versorgung und Betreuung benötigen. (Angebote sind in Dortmund zurzeit nicht verfügbar.)

Kurzzeitpflege
Unter Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Menschen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung zu verstehen. Kurzzeitpflege kommt in Betracht als Übergangslösung im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Zudem besteht die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung in Anspruch zu nehmen, wenn während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen in dieser Einrichtung erforderlich ist.

Für Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die pflegebedingten Aufwendungen (einschließlich medizinische Behandlungspflege und Betreuung) bis zu 1.774 Euro. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten sind in den Leistungsbeträgen nicht enthalten.

Kurzzeitpflege
bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr bis zu
Pflegegrad 1
0 Euro
Pflegegrad 2
1.774 Euro
Pflegegrad 3
1.774 Euro
Pflegegrad 4
1.774 Euro
Pflegegrad 5
1.774 Euro

Zusätzlich wird bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Und der Leistungsbetrag von 1.774 Euro kann im Kalenderjahr um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege aufgestockt werden.

Pflege im Heim
Die meisten Menschen wünschen sich, so lange wie möglich zu Hause leben zu können. Es gibt aber auch Situationen, in denen die Pflege und Betreuung in einem Heim notwendig wird. Die Pflegeversicherung übernimmt bei einer Pflege im Heim die pflegebedingte Aufwendungen (einschließlich medizinische Behandlungspflege und Betreuung). Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten sind in den Leistungsbeträgen nicht enthalten.

Vollstationäre Pflege monatlich Pflegegrad 1
125 Euro
Pflegegrad 2
770 Euro
Pflegegrad 3
1.262 Euro
Pflegegrad 4
1.775 Euro
Pflegegrad 5
2.005 Euro

Reicht die Leistung der Pflegeversicherung nicht aus, um die pflegebedingten Aufwendungen abzudecken, ist dazu in den Pflegegraden 2 bis 5 ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil zu tragen. Das bedeutet, dass in einer Einrichtung alle Heimbewohnerinnen und Heimbewohner ab Pflegegrad 2 einheitlich den gleichen pflegebedingten Eigenanteil zahlen, unabhängig vom individuellen Pflegegrad. Um Heimbewohnerinnen und Heimbewohner vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, leistet die Pflegeversicherung ab 01.01.2024 einen Zuschuss zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Die Zuschusshöhe hängt davon ab, wie lange die Person bereits im Pflegeheim lebt.

Wählen Personen in Pflegegrad 1 vollstationäre Pflege, gewährt ihnen die Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.